Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

2.1.4.2 Verkürzung der Frist für die Inbetriebnahmemeldung bei Photovoltaik-Anlagen

(Anhang 1.2 Ziff. 5.3)

Erhält eine Photovoltaik-Anlage einen positiven KEV-Bescheid, muss die Anlage innerhalb von 15 Monaten ab Ausstellung des positiven Bescheids gebaut werden. Während dieser Zeit wird das Geld, welches die Anlage über die gesamte Vergütungsdauer erhält, zur Seite gelegt. Entscheidet sich ein Projektant, sein Projekt trotz Aufnahme in die KEV nicht zu realisieren und meldet er dies nicht der Swissgrid AG, sind die Gelder während 15 Monaten blockiert.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass viele Anlagen bereits bei Aufnahme in die KEV gebaut sind. Ein Grossteil der Anlagen, die bei Erhalt des positiven Bescheids noch nicht gebaut sind, können zudem in der Regel innerhalb von 12 Monaten realisiert werden. Die Inbetriebnahmefrist soll folglich auf 12 Monate verkürzt werden. Für Anlagen, die unverschuldet länger als 12 Monate für die Realisierung benötigen, kann eine Fristverlängerung beantragt werden (Art. 3hbisAbs. 2 EnV). Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung einen positiven Bescheid erhalten haben, soll die verkürzte Inbetriebnahmemeldefrist keine Anwendung finden.

2.1.4.3 Ergänzung der inhaltlichen Anforderungen an die Inbetriebnahmemeldung

(Anhang 1.2 Ziff. 5.3)

Mit einer Ergänzung soll konkretisiert werden, dass die Inbetriebnahmemeldung für Photovoltaik-Anlagen die Beglaubigung der Anlagedaten1 enthalten muss. Dies gilt sowohl für KEV- als auch für EIV-Anlagen (vgl. Verweis in Anhang 1.8 Ziff. 4.2). So wird sichergestellt, dass der Swissgrid AG alle vergütungsrelevanten Informationen vorliegen.

2.1.4.4 Wärmenutzungsgrad bei erheblich erweiterten oder erneuerten Biomasseanlagen

(Anhang 1.5 Ziff. 3.1, 4.1 und 6.1)

Bei Dampfprozessen kann je nach Bedarf Strom oder Wärme bereitgestellt werden. Damit nicht zu Lasten der Wärmebezüger mehr Strom produziert wird, sollen die Wärmebezüger mit der Anforderung an einen gleich hohen Wärmeabsatz geschützt werden. Durch die geltende Regelung (gleich hoher Wärmenutzungsgrad in Prozent) wird bei einer Erweiterung der Anlage auch ein höherer Wärmeabsatz gefordert. Ein höherer Wärmeabsatz ist jedoch bereits heute oft nicht möglich und dürfte zukünftig wegen Energieeffizienzmassnahmen an Gebäuden sogar noch schwieriger werden. Aus diesem Grund wird neu anstelle des gleich hohen Wärmenutzungsgrads nur noch ein gleich hoher Wärmeabsatz verlangt. Ob das Kriterium des mindestens gleich bleibenden Wärmeabsatzes erfüllt wird oder nicht, beurteilt sich gestützt auf den im Zeitpunkt der Erweiterung oder Erneuerung objektiv tatsächlich möglichen Wärmeabsatz. Dabei ist die Wärmenutzung mit und ohne Realisierung des Projekts zu vergleichen.

2.1.4.5 Ergänzung von nicht zugelassener Biomasse (Anhang 1.5 Ziff. 6.2)

Wird der für den Antrieb einer Stromerzeugungsanlage verwendete biogene Brenn- oder Treibstoff im Rahmen eines CO2-Kompensationsprojekts erzeugt, welches eine Substitution fossiler Brenn- oder Treibstoffe bezweckt, so können keine KEV-Beiträge mehr ausgerichtet werden, da der ökologische Mehrwert dieses Brenn- oder Treibstoffes durch die Ausstellung einer CO2-Bescheinigung abgegolten wurde (Art. 10 Abs. 5 CO2-Verordnung). Um eine Doppelfinanzierung zu verhindern, soll explizit festgehalten werden, dass biogene Brenn- und Treibstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, nicht zur Produktion von mit der KEV vergütetem Strom zugelassen sind. Ein Abgleich findet zwischen der nationalen Netzgesellschaft und dem BAFU statt.

—

1 https://www.swissgrid.ch/dam/swissgrid/experts/renewable_energies/remuneration_re/kev/downloads/process/de/verified_plant_data_photovoltaics_de.pdf