Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 8 Seiten

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2.1.3 Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur Swissgrid AG

Die Abwicklung der KEV erfolgt seit 2009 durch die Swissgrid AG. Neben der Bearbeitung der eingehenden KEV-Anmeldungen stellt die Swissgrid AG unter anderem Bescheide aus. Zudem berechnet sie die Vergütungssätze für die zu vergütenden Anlagen. Die Auszahlung der KEV-Gelder an die Produzenten ist bislang nicht Bestandteil der Aufgaben der Swissgrid AG. Diese Tätigkeit wird durch die BG-EE ausgeübt.

Sowohl der Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) von 2011 als auch die KEV-Evaluation aus dem Jahr 2012 haben beim KEV-Vollzug eine Reduktion der Anzahl Akteure empfohlen. Aus diesem Grund soll per 1. Januar 2017 der KEV-Auszahlungsprozess von der BG-EE zur mit der Abwicklung der KEV betrauten Swissgrid AG überführt werden. Dies verspricht auch für die Produzenten eine Vereinfachung, da diese neu nur noch einen Ansprechpartner hinsichtlich der administrativen Abwicklung und Vergütung haben. Zudem können Synergien genutzt werden, da die Swissgrid AG die EIV für kleine Photovoltaikanlagen auszahlt und die entsprechenden Prozesse bereits etabliert sind.

2.1.4 Übrige Anpassungen

Beim Vollzug der Bestimmungen zur KEV und EIV haben sich einige Fragen gestellt, die zu weiteren Änderungen und Präzisierungen in der EnV führen. Diese werden nachfolgend erläutert.

2.1.4.1 Verkürzung der Frist für die Inbetriebnahmemeldung bei Springer-Anlagen

(Anhänge 1.1 und 1.3–1.5)

Erhält eine zur KEV angemeldete, jedoch noch nicht realisierte Anlage einen positiven KEV-Bescheid, muss der Projektant innerhalb einer bestimmten Frist die Projektfortschritts- und die Inbetriebnahmemeldung einreichen. Ansonsten wird der positive Bescheid widerrufen. In den jeweiligen technologiespezifischen Anhängen ist formuliert, dass die Inbetriebnahmefrist ab Ausstellung des positiven Bescheids zu laufen beginnt.

Mit dem im Jahr 2015 eingeführten neuen Wartelistenmanagementsystem können baureife oder bereits realisierte Anlagen an die Spitze der Warteliste gesetzt werden. Bei einer weiteren Freigabe zur Aufnahme von Anlagen in die KEV werden diese Anlagen zuerst berücksichtigt (gilt nicht für Photovoltaik-Anlagen). Die bisher geltenden Bestimmungen zur Inbetriebnahmemeldefrist zielen darauf ab, dass ein positiver Bescheid erlassen und das Projekt erst ab diesem Zeitpunkt weitergetrieben wird. Bei diesen Anlagen muss noch das gesamte Baubewilligungs- und möglicherweise Konzessionsverfahren durchlaufen werden. Deshalb bedürfen sie einer relativ langen Frist ab Erteilung des positiven Bescheids bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme. Für diese Anlagen ist eine Etappierung mit ein oder zwei Projektfortschrittsmeldungen und der Inbetriebnahmemeldung vorgesehen. Hingegen sind Anlagen, für welche die vollständige Projektfortschrittsmeldung bereits eingereicht wurde, als baureif und rasch realisierbar zu betrachten. Sie können ab Erhalt des positiven Bescheids in aller Regel innerhalb der Zeit in Betrieb genommen werden, die einer Anlage nach Einreichen der letzten Projektfortschrittsmeldung noch für den eigentlichen Bau zur Verfügung stehen würde. Die Springer-Anlagen bedürfen somit nur einer reduzierten Inbetriebnahmemeldefrist. Um sicherzustellen, dass diese Anlagen auch tatsächlich zügig realisiert werden, wird die Inbetriebnahmemeldefrist für Springer-Anlagen um die Frist für die einzige oder zweite Projektfortschrittsmeldung gekürzt. Sollte diese Frist aus Gründen, für die der Projektant nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden können, kann gestützt auf Art. 3hbisAbs. 2 EnV ein begründetes Fristverlängerungsgesuch gestellt werden.

Beispiel einer Klärgasanlage:

Innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung des positiven Bescheids ist die Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Innerhalb von sechs Jahren (ebenfalls nach Mitteilung des positiven Bescheids) hat die Inbetriebnahmemeldung zu erfolgen. Erhält eine bereits baureife Klärgasanlage einen positiven Bescheid, steht dem Projektanten gemäss aktueller Rechtslage somit eine Inbetriebnahmefrist von sechs Jahren zu. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Frist um die dreijährige Frist zur Meldung des Projektfortschritts auf drei Jahre gekürzt werden. Die Hürden zur Erreichung der Baubewilligung (und damit des notwendigen Projektfortschritts) sind bereits überwunden und die Anlage kann rasch realisiert werden.