Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 8 Seiten
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3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger
Keine der Anpassungen hat Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Sie sind nicht von der Umsetzung der Änderungen betroffen. Für die Swissgrid AG entsteht ein Initialisierungsaufwand aufgrund der Übernahme des KEV-Auszahlungsprozesses und der Einforderung des Marktpreises für die KEV-Energie. Dieser Aufwand wird als Vollzugskosten dem KEV-Fonds verrechnet.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik ermöglicht einen günstigeren Zubau von Anlagen in der Schweiz. Die Branche wird einem höheren Preisdruck ausgesetzt, was den Wettbewerb weiter intensivieren wird.
Die Anpassung der Vergütungssätze bei der Kleinwasserkraft führt dazu, dass der Zubau von Kleinwasserkraftwerken auf die kosteneffizientesten Standorte beschränkt wird und somit voraussichtlich weniger Anlagen realisiert werden. Die von Umweltverbänden oft kritisierte Übervergütung von Anlagen an besonders rentablen Standorten nimmt dabei ab
5. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen
5.1 Energieverordnung
Art. 3gbis Abs. 4: Abbaureihenfolge der Springer-Anlagen
Als neues Abbaukriterium der Springer-Anlagen soll das Einreichedatum der vollständigen (zweiten) Projektfortschritts- oder Inbetriebnahmemeldung gelten.
Art. 3ibis Abs. 1: Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur Swissgrid AG
Neu soll anstelle der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die nationale Netzgesellschaft den Produzenten die KEV auszahlen.
5.2 Anhänge zur Energieverordnung
Anhänge 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5: Verkürzung der Inbetriebnahmemeldefrist
Die Anhänge 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5 enthalten spezielle Bestimmungen zur Frist für die Inbetriebnahmemeldung sogenannter Springer-Anlagen. Für solche Anlagen wird die Inbetriebnahmemeldefrist um die Frist für die Meldung des (zweiten) Projektfortschritts gekürzt. Spätestens drei – bzw. bei Kleinwasserkraftanlagen zwei – Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids müssen diese Anlagen die Inbetriebnahmemeldung einreichen.
Für Anlagen, für die ein Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 – und damit vor Inkrafttreten der geplanten Änderung – einen positiven Bescheid erhalten hat, wird in Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass die Inbetriebnahmemeldung bei Kleinwasserkraftanlagen spätestens bis zum 31. Dezember 2018 bei Windenergie- Geothermie- und Biomasseanlagen bis zum 31. Dezember 2019 einzureichen ist. Das bedeutet, dass diesen Projektanten eine Inbetriebnahmemeldefrist von drei bzw. zwei Jahren nicht ab Mitteilung des positiven Bescheids sondern erst ab dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Änderung – dem 1. Januar 2017 – gewährt wird. Dadurch wird die Wirkung der Änderung für diese Springer-Anlagen etwas abgeschwächt; sie werden jedoch nicht gänzlich von der Verkürzung der Inbetriebnahmemeldefrist ausgenommen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Bundesrat voraussichtlich im Juni 2016 entscheidet, ob der Netzzuschlag ab dem Jahr 2017 erhöht wird. Erst nach diesem Entscheid steht fest, ob und in welchem Umfang weitere Anlagen in die KEV aufgenommen werden können. Im Zeitpunkt der Mitteilung eines allfälligen positiven KEV-Bescheids befindet sich demnach die mit dieser Revision vorgeschlagene Änderung bereits in der Vernehmlassung, weshalb die allenfalls von der Änderung betroffenen Projektanten bereits Kenntnis von der verkürzten Inbetriebnahmemeldefrist haben können. Zudem wird in Absprache mit der Swissgrid