Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 8 Seiten
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2.2 Stromversorgungsverordnung
Beim Vollzug der Bestimmungen zur KEV haben sich einige Fragen gestellt, die auch zu Änderungen und Präzisierungen in der StromVV führen. Diese sind nachfolgend aufgeführt.
2.2.1 Fahrplanorientierte Vergütung (Art. 24 Abs. 2)
In Art. 24 Abs. 2 wird festgehalten, dass für Technologien mit steuerbarer Produktion eine fahrplanorientierte Vergütung festgelegt werden kann. Diese fahrplanorientierte Vergütung ist im Rahmen des heutigen Energiegesetzes jedoch nicht vorgesehen, weshalb sie aus der Verordnung gestrichen wird.
2.2.2 Einforderung des Marktpreises durch die Swissgrid AG (Art. 24a)
Der für die einzelnen Anlagen auszuzahlende Betrag ergibt sich aus der ins Netz eingespeisten Energie und dem für die Anlage ermittelten Vergütungssatz. Finanziert wird dieser Betrag zum einen durch den Verkauf der Energie zum Marktpreis an die Bilanzgruppen und die Netzbetreiber. Zum anderen wird die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Marktpreis durch den KEV-Fonds gedeckt. Wie bereits in Ziffer 2.1.3 erwähnt, soll neu die Swissgrid AG die KEV-Gelder an die Produzenten auszahlen. Aufgrund dieser Änderung und um weitere Schnittstellen zu vermeiden, soll neu anstelle der BG-EE die Swissgrid AG den Marktpreis bei den jeweiligen Bilanzgruppen resp. für die nicht lastganggemessenen Anlagen (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen) direkt bei den Netzbetreibern einfordern. Der Swissgrid AG liegen alle relevanten Informationen für eine korrekte Rechnungsstellung vor.
Die bei der BG-EE verbleibenden Aufgaben umfassen somit das tägliche Erstellen des Fahrplans und der Produktionsprognose lastganggemessener Anlagen für den Folgetag sowie die Abrechnung der Ausgleichsenergie.
2.2.3 Vergütung des Marktpreises für Energie aus Anlagen ohne Lastgangmessung (Art. 24a Abs. 2)
Bisher wurde der Marktpreis für den KEV-Strom von nicht lastganggemessenen Anlagen jener Bilanzgruppe in Rechnung gestellt, zu der das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (EVU) gehört, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Die Bilanzgruppe überwälzt die entsprechenden Kosten in der Regel auf das EVU. Die Zugehörigkeit eines EVU zu einer Bilanzgruppe kann sich jedoch ändern, weil sich ein EVU seinen Vorlieferanten frei aussuchen und somit auch die Bilanzgruppe wechseln kann. Es existiert keine offizielle Liste der Zugehörigkeiten von EVU zu den verschiedenen Bilanzgruppen. Wechselt ein EVU den Vorlieferanten bzw. die Bilanzgruppe, erfahren oft weder Swissgrid noch die BG-EE von diesem Wechsel. Dies führt in der Praxis zu Abweichungen und Korrekturen. Die nachträgliche Bereinigung der Daten generiert sowohl bei Swissgrid als auch bei der BG-EE einen administrativen Mehraufwand.
Aus diesen Gründen soll neu die Swissgrid AG den Marktpreis für die Produktion aus nicht lastganggemessenen KEV-Anlagen den rund 500 Netzbetreibern direkt in Rechnung stellen. Mit der Umstellung fällt der Aufwand durch die nachträgliche Datenbereinigung weg. Im Gegenzug entsteht jedoch ein geringfügiger Mehraufwand bei den Abrechnungen der Swissgrid AG gegenüber neu rund 500 Netzbetreibern anstelle von rund 18 Bilanzgruppen. Bei den Bilanzgruppen fallen der Fakturierungsaufwand und die allfällig anfallenden Korrekturen an die nachgelagerten Netzbetreiber oder EVU weg. Dies dürfte insbesondere die grösseren Bilanzgruppen entlasten. Die Umstellung kann somit im Endeffekt als aufwandsneutral betrachtet werden.