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Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 4 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. fbis

In dieser Verordnung bedeuten:

fbis. System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das von der Eidgenössischen Zollverwaltung gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;

Art. 5a Einfuhrverbot für Robbenprodukte

1Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.

2Zulässig ist:

a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:

1. aus einer Jagd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/20093 stammen, und

2. begleitet sind von einer Bescheinigung nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/18504, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;

SR ..........

1 SR 916.443.11

2 SR 631.0

3 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775 ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1. 2016–......