Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Kopplung e-dec mit TRACES bzw. dem Informationssystem EDAV; Umsetzung Motion 11.3635 Robbenprodukte)
1 Ausgangslage
Die Schweiz ist gemäss Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens1 zwischen der Schweiz und der EU verpflichtet sicherzustellen, dass Sendungen, für die eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, von einer zugelassenen Grenzkontrollstelle freigegeben worden sind und dass die im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bei bestimmten Tierarten geforderten Begleitdokumente vorliegen.
Gemäss geltendem Recht ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zuständig, die entsprechenden Kontrollen durchzuführen.
Bis anhin erfolgt diese Überprüfung physisch, in dem die anmeldepflichtige Person der Zollstelle im Verkehr mit Drittstaaten eine durch den grenztierärztlichen Dienst erstellte Bestätigung der erfolgten Kontrolle (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr GVDE) bzw. im Verkehr mit EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen die erforderlichen Begleitdokumente vorlegt.
Die EZV hat in ihrem elektronischen Datenverarbeitungssystem (e-dec) eine Schnittstelle geschaffen, die direkt mit Kontrollsystemen anderer Ämter kommunizieren kann und die Zollanmeldung zurückweist bzw. eine Meldung absetzt, wenn bei einer über die Schnittstelle erfolgten Abfrage vom angefragten System keine positive Bestätigung der durchgeführten, nichtzollrechtlichen Kontrolle zurückgemeldet wird.
Im Bereich der grenztierärztlichen Kontrollen werden die für eine solche Kommunikation erforderlichen Daten im entsprechenden elektronischen System der EU (TRACES) erfasst, soweit es sich um für die Einfuhr benötigte GVDE handelt. Wird für die Einfuhr statt eines GVDE eine Bewilligung des BLV benötigt, so sind diese Daten im Informationssystem EDAV erfasst. Auch im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sind die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen in TRACES auszustellen und allfällige Bewilligungen sind im Informationssystem EDAV erfasst.
Das BLV und die EZV stimmen überein, dass der Datenabgleich zwischen e-dec und TRACES bzw. dem Informationssystem EDAV den Vollzug der Einfuhrbestimmungen erleichtert.