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Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 4 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Vekehr mit mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2016

b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;

c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;

d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken.

Art. 13 Abs. 2

2Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln muss die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung die Nummer der Gesundheitsbescheinigung gemäss TRACES beziehungsweise die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.

Art. 34 Abs. 2 und 3

2Bei der Zollanmeldung bei der Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung vorliegt.

3Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden, kontrolliert die EZV risikobasiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen beiliegen.

Art. 36a Massnahmen bei der Zollanmeldung

Ergibt der Datenabgleich nach Artikel 34 Absatz 2, dass die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder die Bewilligung nicht vorliegt, so erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs.

Art. 41a Verknüpfung

Die Verknüpfung von TRACES mit dem System «e-dec» richtet sich nach Artikel 101a der Verordnung vom 18. November 20155 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

4Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit

Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

5 SR 916.443.10