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Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 7 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. gbis
In dieser Verordnung bedeuten:
gbis. System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG) für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz
Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber der EZV mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:
Art. 10a Einfuhrverbot für Robbenprodukte
1Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.
2Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:
SR ..........
1 SR 916.443.10
2 SR 631.0
2016–......