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Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 6 Seiten
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Verordnung Entwurf über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20151 über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuersachen (AIAG),
verordnet:
1. Abschnitt: Teilnehmende Staaten
Art. 1
Als teilnehmende Staaten nach Artikel 2 Absatz 2 AIAG gelten zusätzlich zu den Partnerstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c AIAG die übrigen Staaten, die sich gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke dazu bekannt haben, den automatischen Informationsaustausch (AIA) umzusetzen, sowie die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute
Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen
1Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:
a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–35 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062 (KAG);
b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 KAG;
c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 KAG;
d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG;
e. an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG.
2Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem Gemeinsamen Meldestandard (GMS) gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.
Art. 3 Miteigentümergemeinschaften
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absätze 10 und 11 AIAG gelten Miteigentümergemeinschaften, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Miteigentumsanteile sind nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20113 im Grundbuch aufgenommen;
b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer haben eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB) vereinbart, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und
c. diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist nach Artikel 649a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt.
Art. 4 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.
1 BBl 2015 9573
2 SR 951.31
3 SR 211.432.1
4 SR 210 2015–xxxx