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Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 6 Seiten
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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen AS 2016
a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird;
b. in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat;
c. in Schweizer Franken; oder
d. in US-Dollar.
7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten
Art. 21 Eröffnung von Neukonten
1Fehlt einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut 90 Tage nach der Eröffnung eines meldepflichtigen Neukontos die Angabe der Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers, so muss das Konto nicht allein deshalb für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden.
2Das Finanzinstitut muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Eröffnung des Kontos angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers zu beschaffen.
Art. 22 Auflösung von Konten
1Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das meldende schweizerische Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
2Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das meldende schweizerische Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
3Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
Art. 23 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit
1Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln.
2Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das meldende schweizerische Finanzinstitut:
a. anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine meldepflichtige Person ist;
b. nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags anwenden kann.
3Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.
4Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.
Art. 24 Umrechnung von Beträgen
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US-Dollar im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS entsprechen.
8. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 25
1Ein schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut wird.
2Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.
3Nicht als Abmeldung gilt die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt.