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Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 6 Seiten

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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen AS 2016

9. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen

Art. 26 Übermittlung von Informationen

1Verlangt ein Kanton vom Ausland automatisch übermittelte Informationen über im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige Personen von der ESTV, so übermittelt er ihr folgende Angaben über diese Personen:

a. bei natürlichen Personen die AHV-Versichertennummer, den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz, die Postleitzahl sowie gegebenenfalls weitere nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation der Person erforderliche Angaben;

b. bei Rechtsträgern die Unternehmens-Identifikationsnummer, den Namen, den Sitz sowie gegebenenfalls weitere nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation des Rechtsträgers erforderliche Angaben.

2Ergibt sich eine Übereinstimmung mit den vom Ausland übermittelten Informationen, so leitet die ESTV diese an den Kanton weiter, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist.

3Werden einem Kanton Informationen zu einer nicht in diesem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Person übermittelt, so meldet der Kanton dies der ESTV und vernichtet die Informationen unverzüglich.

10. Abschnitt: Informationssystem

Art. 27 Organisation und Führung des Informationssystems

1Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben.

2Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.

3Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV näher regeln.

Art. 28 Kategorien der bearbeiteten Personendaten

Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten bearbeiten.

Art. 29 Dauer der Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie sie erhalten hat.

11. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 30

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

XX.MONAT.XXXX Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr