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Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 6 Seiten
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Art. 5 Zentralverwahrer
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20155 für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um natürliche Personen oder Rechtsträger handelt, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder um passive NFEs mit beherrschenden Personen, die keine meldepflichtigen Personen sind.
3. Abschnitt: Ausgenommene Konten
Art. 6 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren
1Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.
2Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. beziehungsweise 29. Februar 20166 zur Aufdatierung von Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA vom 14. Februar 20147.
Art. 7 Kapitaleinzahlungskonten
Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Kapitaleinzahlungskonten, sofern:
a. die Konten ausschliesslich zur Hinterlegung des Kapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden;
b. die Konten nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in Konten überführt werden, die auf die Gesellschaft lauten; und
c. allfällige Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung oder zu viel einbezahlten Kapitals ausschliesslich an die Personen gehen, die das Kapital einbezahlt haben.
Art. 8 Nachrichtenlose Konten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert zum Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 Franken beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 9 Nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommene Konten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt werden und die nach der Gesetzgebung des Ansässigkeitsstaates der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards (GMS) als ausgenommene Konten gelten, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 10 Konten von Vereinen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Vereinen als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Vereine nach den Artikeln 60–79 ZGB in der Schweiz gegründet und organisiert werden und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Art. 11 Konten von Erblasserinnen und Erblassern
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.
4.Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
Art. 12 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute
Als in der Schweiz ansässig nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG gelten:
a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer (DBG) begründen;
b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.
Art. 13 Trusts unter ausländischer Aufsicht
Trusts, die als Organismen für gemeinsame Anlagen im Ausland einer Aufsicht unterstehen, gelten unabhängig von der Ansässigkeit des Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.
5 SR 958.1
6 AS 2016 1323
7 SR 0.672.933.63
8 SR 642.11 2015–xxxx