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Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 6 Seiten

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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen AS 2016

Art. 14 Ort der Geschäftsleitung

Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.

5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

Art. 15

Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.

6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 16 Betrag und Einordnung von Zahlungen

1Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als:

a. Zinsen;

b. Dividenden;

c. Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse;

d. andere Einkünfte.

2Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.

3Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.

4Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von:

a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen;

b. Beteiligungspapieren jeglicher Art;

c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen;

d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.

5Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.

Art. 17 Kategorien von Finanzkonten

1Als Einlagenkonten gelten auch:

a. Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20059 (AVO);

b. Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A7 AVO;

c. Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen.

2Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss.

3Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.

Art. 18 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwerts

Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.

Art. 19 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen

1Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrages. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die:

a. noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind;

b. nicht rückkaufsfähig sind.

2Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts nach Absatz 1 das Inventardeckungskapital verwenden.

Art. 20 Währung bei der Meldung

1Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten.

2Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:

9 SR 961.011