Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/2: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada · 11 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada
1. Ausgangslage
1.1. Einleitung
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) verabschiedet. Die Mandate betreffen die Verhandlung der Einführung des AIA gestützt auf den Standard für den AIA der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (AIA-Standard) mit der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, aber auch mit anderen Ländern, die mit der Schweiz enge wirtschaftliche und politische Beziehungen unterhalten.
Am 19. November 2014 hat der Bundesrat im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) unterzeichnet. Die Vereinbarung bezweckt die einheitliche Anwendung des AIA-Standards und beruht auf Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen). Beide völkerrechtlichen Instrumente sowie das für die Umsetzung des MCAA erforderliche flankierende Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2016 unbenutzt abgelaufen, sodass die Schweiz über die für die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten notwendigen rechtlichen Grundlagen verfügt, ohne jedoch die Partnerstaaten zu bestimmen. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden.
Am 4. Februar 2016 hat die Schweiz eine gemeinsame Erklärung mit Kanada unterzeichnet, welche die gegenseitige Anwendung des globalen AIA-Standards auf der Grundlage des MCAA vorsieht, sobald die gesetzlichen Grundlagen in beiden Ländern in Kraft sind.
Kanada entspricht dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Kanada ist der zweitwichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz auf dem amerikanischen Kontinent und Mitglied der G8 und der G20 sowie von weiteren internationalen Organisationen, denen auch die Schweiz angehört (UNO, IWF, Weltbank, WTO). Seit 2009 wird der Handelsaustausch durch ein Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der EFTA, bei der die Schweiz Mitglied ist, geregelt. Kanada erfüllt die internationalen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit in Steuersachen (Datenschutz und Einhaltung des Spezialitätsprinzips) und bietet seinen Steuerpflichtigen ein hinlängliches Offenlegungsprogramm zur Regularisierung nicht versteuerter Vermögenswerte. Damit entspricht Kanada den Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Die Einführung des AIA mit Kanada ist für 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 vorgesehen.
Parallel zu dieser Vorlage liefen auch die Vernehmlassungen zur bilateralen Aktivierung des AIA mit Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Island, Norwegen, Japan und der Republik Korea.
1.2. Inhalt der Vorlage
Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat setzt voraus, dass die Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Abs. 1 Bst. f MCAA). Mit dem Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada wird der Bundesrat ermächtigt, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine entsprechende Mitteilung zu machen. Es wird ihm ebenfalls die Kompetenz erteilt, das Datum festzulegen, ab dem Informationen ausgetauscht werden. Der Bundesbeschluss wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.