Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/22: Kernenergieverordnung (KEV) · 8 Seiten

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1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung

Der Nationalrat beschloss am 8. Dezember 2014 im Rahmen der Beratung der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative „Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)“ (BBl 2013 7561) die Aufnahme eines sogenannten Langzeitbetriebskonzepts in den Entwurf des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1).

Am 23. September 2015 entschied sich der Ständerat für das Streichen dieser Bestimmungen. Daraufhin kam der Nationalrat in der Differenzbereinigung vom 2. März 2016 auf seinen Entscheid zurück und lehnte das Langzeitbetriebskonzept ebenfalls ab.

Nach dem Scheitern des Langzeitbetriebskonzeptes in den eidgenössischen Räten sollen nun die unumstrittenen Teile, bzw. diejenigen Teile, für welche keine formell-gesetzliche Grundlage im KEG erforderlich ist, in der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) umgesetzt werden. Dies entspricht auch einem Wunsch seitens des Parlaments. Am 11. April 2016 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates und am 18. April 2016 die UREK-Ständerat vom Entwurf Kenntnis genommen.

Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb ist nach dem vorliegenden Entwurf ein Bestandteil der Periodischen Sicherheitsüberprüfung, PSÜ. Die PSÜ ist im geltenden Artikel 34 KEV verankert. Die vorgeschlagenen Artikel 34 und 34a entsprechen im Wesentlichen der diesbezüglichen Richtlinie und Praxis des ENSI (ENSI-A03, Periodische Sicherheitsüberprüfung von Kernkraftwerken, Oktober 2014, Ziff. 5.8, siehe http://www.ensi.ch/de/wp-content/uploads/sites/2/2014/10/ensi-a03-web.pdf ).

2. Ablauf und Adressaten

Am 12. Juli 2016 wurde die Verordnungsvorlage vom UVEK in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 3. November 2016.

Der vorliegende Bericht fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen. Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahrens (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.