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Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 5 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 20

6a. Abschnitt: Sicherheitsfunknetz

Art. 20a

1Bund und Kantone errichten und betreiben ein Sicherheitsfunknetz für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Stellen nach Artikel 1 Buchstabe b.

2Das BABS ist in Zusammenarbeit mit den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit des Bundes und der Kantone für die nationale Komponente des Sicherheitsfunknetzes zuständig. Zu den Aufgaben gehören:

a. Ausarbeitung von technischen Vorgaben zur Nutzung des Sicherheitsfunknetzes;

b. Funkfeldversorgungs-, Standort- und Funknetzplanung;

c. Koordination der Vermaschung und Vernetzung der Teilnetze der Kantone und des Grenzwachtkorps;

d. Sicherstellung des technischen Betriebs einschliesslich Parallelbetrieb und Werterhalt des gesamten Netzverbunds auf nationaler Ebene;

e. Betrieb des Key Management Center;

f. Release-, Konfigurations-, Lifecycle- und Änderungsmanagement;

g. Bereitstellung von normierten Schnittstellenelementen;

h. Sicherstellung von Kapazitätserweiterungen;

i. Bereitstellung von Gateways für den Parallelbetrieb der bestehenden und neuen Teilnetze der Kantone und des Grenzwachtkoprs;

j. Beschaffung und Ausstellung schweizweiter Lizenzen;

k. Migration auf neue Technologien;

l. zentrale Ausbildung der Systemnutzer und -nutzerinnen.

3Der Bund kann mit den Kantonen Vereinbarungen für den Betrieb und den Unterhalt der nationalen und kantonalen Komponenten des Sicherheitsfunknetzes abschliessen.

Art. 21 Sachüberschrift

Kostentragung für die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung

Art. 21a Kostentragung für das Sicherheitsfunknetz

1Der Bund trägt die Kosten für:

a. die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt der nationalen Komponenten;