Vorlage
Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
b. die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt von Standorten des Bundes und deren Infrastrukturen;
c. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit des Bundes.
2Er trägt anteilsmässig die Kosten für die Mitbenutzung von Sendestandorten der Kantone durch die Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit des Bundes.
3Die Kantone tragen die Kosten für
a. die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b. die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die nationale Komponente;
c. die redundante Verbindung zwischen den Teilnetzen;
d. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Kantone.
4Sie tragen anteilsmässig die Kosten für die Mitbenutzung von Sendestandorten des Bundes durch die Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Kantone.
5Die Betreiber von kritischen Infrastrukturen tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
Gliederungstitel vor Art. 22
8. Abschnitt: Eigentumsbeschränkungen und Haftung
Art. 22
1Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen müssen Infrastrukturen zur Warnung und Alarmierung auf ihren Grundstücken dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.
2Wird ein Dritter durch eine Einrichtung nach Absatz 1 auf privatem Grund geschädigt, so haftet für den Schaden, wer für den Unterhalt der Einrichtung verantwortlich ist. Wird der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Eigentümers oder der Eigentümerin verursacht, so haftet dieser oder diese dafür.
3Eigentumsbeschränkungen und Haftung für Infrastrukturen des Sicherheitsfunknetzes richten sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19972.
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1Der Bund trägt die Kosten für den Parallelbetrieb beim Werterhalt des Sicherheitsfunknetzes längstens bis 2025.