Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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Fluggesellschaften aufgrund der Teilnahme am EHS zu einer Erhöhung der Ticketpreise um weniger als ein Prozent pro Flugpassagier führen würde.108

8.3.4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Der Vollzugsaufwand beim Bund wird durch die vorgeschlagenen Massnahmen bzw. durch die Verschärfungen der bestehenden Instrumente insgesamt im Vergleich zu heute kaum verändert. Für die meisten Massnahmen können die bereits vorhandenen Vollzugskanäle weiterhin genutzt werden. Ein Mehraufwand entsteht durch die Emissionsvorschriften für neue Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die allerdings bereits vor 2020 neu hinzukommen. Die Verknüpfung des Emissionshandelssystems mit jenem der EU und der damit verbundene Einbezug der Luftfahrt führen ebenfalls bereits vor 2020 zu einem höheren Vollzugsaufwand. Gleichzeitig steigen mit der Erhöhung der Gesamtmenge an Emissionsrechten aber auch die Einnahmen aus den Versteigerungen. Diese werden dem allgemeinen Bundeshaushalt zugeführt. Ein Rückgang der Einnahmen für den allgemeinen Bundeshaushalt ist jedoch durch Mindereinnahmen aus der Mineralölsteuer zu erwarten, da die Emissionsvorschriften für neue Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper wie auch durch die Substitution mit biogenen Treibstoffen der Absatz von fossilen Treibstoffen reduziert werden soll. Dies tangiert auch den künftig geplanten NAF sowie die Spezialfinanzierung Strassenverkehr. Im Falle der Spezialfinanzierung Strassenverkehr sind auch die Kantone von einem Einnahmerückgang betroffen.

Bei der Abgabebefreiung (nonEHS) und der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure werden Vereinfachungen vorgeschlagen, die gemeinsam mit der mittlerweile aufgebauten Erfahrung im Vollzug den Aufwand auf Bundesseite reduzieren dürften. Weil mit zunehmendem Abgabesatz auch mehr Unternehmen eine Befreiung anstrengen dürften, wird dieser Effizienzgewinn allerdings wieder aufgewogen. Im Falle der Kompensationspflicht erzeugt die Umsetzung der Empfehlungen der EFK einen Mehraufwand, so dass der bundesseitige Aufwand im Vergleich zu heute trotz Vereinfachungen insgesamt in etwa gleich bleiben dürfte.

Den Kantonen werden insbesondere im Gebäudebereich Aufgaben übertragen. Der Vollzug des subsidiären Verbots für fossile Heizungen würde vollständig an die Kantone delegiert. Dies hätte im Vergleich zu heute einen deutlichen Mehraufwand zur Folge, der aber erst 2029 und nur dann zum Tragen käme, wenn die Kantone in ihren Energiegesetzen nicht bereits vergleichbare Massnahmen eingeführt haben. Im Rahmen des Gebäudeprogramms ändert sich gegenüber der Vorlage zur Energiestrategie 2050 bezogen auf den Vollzug bis und mit 2025 nichts. Ab 2026 nehmen die Vollzugsaufwendungen für die Kantone beim Gebäudeprogramm laufend ab. Von den übrigen Massnahmen sind die Kantone vollzugstechnisch nicht bzw. nicht zusätzlich betroffen. Bei der Anpassung an den Klimawandel werden die Kantone in Zukunft stärker in die Grundlagenarbeiten einbezogen. Über die ergriffenen Massnahmen in den einzelnen vom Klimawandel betroffenen Sektoren sind die Kantone bereits heute angehalten, regelmässig Bericht zu erstatten.

Beilagen:

(1) Übereinkommen von Paris (2) Entwurf Bundesgesetz über die Reduktion der Treibhausgase (CO2-Gesetz)

108 vgl. auch Infras (2011): Beurteilung von Szenarien zur Integration der Schweizer Zivilluftfahrt in ein System mit Preisen für CO2-Emissionen