Vorlage

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[Signature] [QR Code]

Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Gesetz)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2-Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Brenn- und Treibstoffe zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.

2Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Erzeugung von Wärme oder Licht, in thermischen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;

b. Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung verwendet werden;

c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;

d. Emissionsrechte für Anlagen: Emissionsrechte, die Betreibern von Anlagen kostenlos zugeteilt oder an diese versteigert werden;

e. Emissionsrechte für Luftfahrzeuge: Emissionsrechte, die Betreibern von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt oder an diese versteigert werden;

f. Anlage: ortsfeste technische Einheit;

g. Unternehmen: Betreiber von Anlagen an einem Standort;

h. Emissionsminderungsbescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erbrachte Verminderungen von Treibhausgasemissionen;

i. Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erbrachte Verminderungen von Treibhausgasemissionen.

Art. 3 Verminderungsziele

1Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

2Die Verminderung der Treibhausgasemissionen darf im Jahr 2030 zu höchstens 40 Prozent mit im Ausland durchgeführten Massnahmen erfolgen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 darf die Verminderung von Treibhausgasemissionen mit im Ausland durchgeführten Massnahmen höchstens 28 Prozent betragen.

3Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase, abzüglich der folgenden Emissionen:

a. Emissionen, für die Emissionsrechte aus Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen abgegeben wurden; und

b. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge.

SR ..........

1 SR 101

2 Fussnotentext 2016–......