Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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Ein- und Mehrfamilienhäusern.104 Insgesamt dürften erneuerbare Lösungen 2029 bei Neubauten wie auch für den vollständigen Ersatz fossiler Heizungen langfristig vorteilhaft sein. Die Kosten für einzelne, vom subsidiären Verbot Betroffene können sich je nach den technischen Gegebenheiten des Gebäudes stark unterscheiden. Von einem Verbot fossiler Heizungen wären nur Eigentümer betroffen, welche nicht bereits auf erneuerbare Heizsysteme umgestiegen sind, weil beispielsweise das Gebäudeprogramm dafür Fördergelder ausrichtet oder der Wohnkanton dies vorschreibt oder andere Anreize setzt (z.B. Abwrackprämie im Kanton Bern).

Die durchschnittlichen Vermeidungskosten im Gebäudeprogramm beliefen sich im Zeitraum 2010–2014 auf CHF 152 Tonnen CO .105 Diese Kosten steigen künftig leicht an, weil

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die Fördersätze angehoben werden, um weiteres Potenzial zu erschliessen.

Mit dem Technologiefonds wird mithilfe von Bürgschaften das Risiko für den Darlehensgeber gemindert und der Darlehensnehmer erhält günstigeres Fremdkapital, weil er das Risiko nicht voll entschädigen muss. Erst im Schadensfall werden Mittel ausgeschüttet, im Erfolgsfall hingegen bewirken die innovativen Technologien direkte und indirekte Treibhausgaseinsparungen. Die effektiven Kosten pro vermiedene Tonne CO2 können daher nicht bestimmt werden.

8.3.2 Auswirkungen auf Unternehmen

Die Ausnahmeregelungen für besonders exponierte Unternehmen sollen dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht zu beinträchtigen. Die Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU schafft zudem gegenüber der europäischen Konkurrenz gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen. Nach Abschluss des Klimaübereinkommens von Paris kann davon ausgegangen werden, dass neben der EU auch weitere Staaten, mit welchen der Schweizer Industriesektor Handel betreibt, wirksame klimapolitische Massnahmen umsetzen werden. Die Belastung für Schweizer Unternehmen hängt entsprechend auch davon ab, ob die ausländische Konkurrenz ähnlich hohe Kosten zur Umsetzung von klimapolitischen Massnahmen tragen muss.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die einen niedrigen Verbrauch an Brennstoffen ausweisen oder überdurchschnittlich energieeffizient sind, können netto Wertschöpfungsgewinne durch die Rückverteilung der CO2-Abgabe erwarten. Potenziell negativ betroffen sind KMU mit hohem Brennstoffverbrauch und tiefen Lohnkosten, wenn ihre jährlichen Emissionen unter dem Bagatellgrenzwert von 100 Tonnen CO2 liegen. Positive Auswirkungen auf KMU haben auch das Gebäudeprogramm (über Beschäftigungs- und Wertschöpfungsgewinne insbesondere für die Baubranche) sowie der Technologiefonds, der innovative Reduktionsmassnahmen fördert, und die Kompensationspflicht, die ausserordentliche Emissionsverminderungen über Bescheinigungen abgeltet.

Werden die Kosten für die Kompensationspflichtigen auf die Treibstoffverbraucher abgewälzt, betrifft dies neben den Haushalten auch KMU-Transportunternehmen. Ebenfalls könnten die Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper im Sinne eines indirekten Effekts nachfragende KMU betreffen, sofern die Anbieter allfällige Ersatzleistungen in Form höherer Preise weitergeben würden. Dabei können jedoch aufgrund des tieferen Treibstoffverbrauchs von effizienteren Fahrzeugen wiederum Kosten eingespart werden. Diese Effekte dürften jedoch nur in geringem Masse auftreten. Teilweise hohe Sanktionslasten hatten in den letzten Jahren Kleinimporteure von Personenwagen mit hohem Treibstoffverbrauch und dadurch hohen CO2-Emissionen zu tragen. Allerdings konnte bislang keine systematische Benachteiligung dieser Importeure nachgewiesen

104 Wüest+Partner (2015): Heizsysteme: Entwicklung der Marktanteile 2001-2014, Aktualisierung 2015; im Auftrag des BFE

105 BFE (2015): Wirksamkeit der Finanzhilfen zur Verminderung der CO -Emissionen bei Gebäuden gemäss Artikel 34 2 CO2-Gesetz – Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung