Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
II. Gegenstand der Vernehmlassung
Gegenstand der Vernehmlassung war der Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der obenerwähnten Verordnung. Dabei geht es um die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Diese Verordnung ändert den Schengener Grenzkodex (SGK)1 und hebt die Frontex-Verordnung2, die Rabit-Verordnung3 und die Entscheidung 2005/267/EG des Rates der Europäischen Union (nachfolgend Rat)4 auf.
Mit der Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache (nachfolgend Europäische Grenzwache) geschaffen. Diese soll zum einen aus der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (nachfolgend Agentur), und zum andern aus den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden (einschliesslich Küstenwachen) bestehen. Die Agentur löst die bisherige Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (nachfolgend Frontex) ab, wobei die Kurzform Frontex beibehalten wird.
Die übergeordnete Aufgabe dieses erweiterten Grenzschutzes ist es, das integrierte europäische Grenzmanagement gemäss dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung umzusetzen. Die Schengen-Staaten bleiben weiterhin in erster Linie für die Verwaltung ihrer jeweiligen Aussengrenzen verantwortlich. Eine rasch mobilisierbare Reserve von Grenzschutzexperten und technischer Ausrüstung soll der Agentur zur Verfügung gestellt werden. Die Beteiligung der einzelnen Schengen-Staaten an den Reservepool ergibt sich aus Anhang 1 der Verordnung.
Die Agentur übernimmt zudem mehr Verantwortung bei der Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten. Sie wird unter anderem die Aufgabe haben, die Schengen-Staaten durch die Finanzierung von Sammelflügen, aber auch durch die Organisation eigener Rückführungsaktionen aus ersuchenden Schengen-Staaten oder ab den Hotspots zu unterstützen.
III. Zusammenfassung der Ergebnisse
Von den 43 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsste die überwiegende Mehrheit im Grundsatz die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (AG, AI, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, VD, ZG, KKJPD, VKM, CVP, FDP, GPS, SP, Centre Patronal, EKM, Fédération des entreprises romandes, SEK, SGB, SGV CHANCE Schweiz). Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SVP) sprach sich ausdrücklich gegen die Übernahme und Umsetzung der Verordnung aus. Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (SFF, SFH) sprachen sich nur bedingt für eine Übernahme und Umsetzung aus. Fünf Vernehmlassungsteilnehmer (OW, NW, BS, Schweizerische Städteverband und ASO) haben auf eine Stellungnahme verzichtet. ZH nimmt den Inhalt bzw. die Auswirkung der umzusetzenden Verordnung auf die kantonalen Polizeikorps zur Kenntnis.
1 Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
2 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
3 Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
4 Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren webgestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten, ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.