Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Modifizierung von Artikel 53 StGB

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211315 / 250.1/2017/00013

Zusammenfassung

Die Vernehmlassung zur Änderung der Wiedergutmachungsregelung wurde vom 20. Oktober 2016 bis zum 3. Februar 2017 durchgeführt.

Die Revisionsvorlage wird von einer grossen Mehrheit begrüsst. Sowohl zustimmende als auch ablehnende Stellungnahmen ziehen jedoch die zwingende Notwendigkeit der Revision in Zweifel. Hinsichtlich der Herabsetzung der Obergrenze wird grossmehrheitlich die Variante 1 bevorzugt. Gleiches gilt für die Anerkennung des Sachverhaltes durch den Täter und die explizite Erwähnung, dass die Wiedergutmachung auch für Übertretungen anwendbar ist.

1 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zum Vorentwurf Modifizierung von Artikel 53 StGB dauerte vom 20. Oktober 2016 bis zum 3. Februar 2017. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.

Stellung genommen haben 26 Kantone, 5 politische Parteien und 10 Organisationen und weitere Teilnehmende. Insgesamt gingen damit 41 Stellungnahmen ein.

3 Organisationen1 haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.

3 Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.1 Ziele der Vorlage

Die Kommission ist der Meinung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 53 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) enger gefasst werden sollte, und stellt zwei Varianten zur Diskussion. Die Mehrheit schlägt vor, dass eine Wiedergutmachung nur noch möglich sein soll, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt (Variante 1). Eine Minderheit der Kommission möchte die Obergrenze noch stärker senken und beantragt, als Obergrenze eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse vorzusehen (Variante 2). Mit der Aufnahme der Busse in Artikel 53 StGB möchte die Kommission in beiden Varianten präzisieren, dass eine Wiedergutmachung auch bei Übertretungen und Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB möglich sein soll.

Weiter möchte die Kommission in beiden Varianten die Anwendung von Artikel 53 StGB von einer neuen Voraussetzung abhängig machen. Anders als heute soll der Täter den Sachverhalt eingestehen.

1 Schweiz. Städteverband, Schweiz. Arbeitgeberverband, Schweiz. Vereinigung der Richterinnen und Richter.