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Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 11 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Modifizierung von Artikel 53 StGB
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211315 / 250.1/2017/00013
4.3 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192733
Artikel 45
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a. (Variante 1, Mehrheit) als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
(Variante 2, Minderheit) als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
Artikel 45 MStG lautet gleich wie Artikel 53 StGB. Aus diesem Grund haben die Vehrnehmlassenden entweder auf eine ausdrückliche Stellungnahme zu Artikel 45 VE-MStG verzichtet oder im Wesentlichen die gleiche Stellungnahme wie zu Artikel 53 VE-StGB abgegeben (vgl. Ziff. 4.1).
4.4 Weitere Anregungen
OW beantragt, bei der Revision von Artikel 53 StGB die Frage des Strafregistereintrags nochmals zu prüfen.
SG regt an, eine klare Regelung zu schaffen, die es ermöglicht, der beschuldigten Person bei einer Einstellung nach Artikel 53 StGB die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
TG könnte sich vorstellen, die Anwendung der Wiedergutmachung im StGB und im MStG auf Fahrlässigkeitsdelikte zu beschränken. Wenn eine Person vorsätzlich ein Delikt begehe und dadurch jemandem einen Schaden zufüge, mute es etwas seltsam an, wenn sich diese Person durch Wiedergutmachung des Schadens quasi eine Strafbefreiung erkaufen könne.
ZG weist darauf hin, dass beide Varianten von Artikel 53 Buchstabe a VE-StGB dazu führen, dass in weniger Fällen von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden könne als nach geltendem Recht. Daher würden zwangsläufig mehr Fälle als bisher von den Gerichten zu bearbeiten sein. Auf diese zu erwartende Mehrbelastung der Strafjustiz müsse im erläuternden Bericht hingewiesen werden.
CVP regt an, dass die Möglichkeit zur Wiedergutmachung für Wiederholungstäter ausgeschlossen wird.
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats der Ergebnisbericht, öffentlich zugänglich.
33 SR 321.0