Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Modifizierung von Artikel 53 StGB

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211315 / 250.1/2017/00013

als besonders problematisch, da die Wiedergutmachung oftmals vor einer Eröffnung des Strafverfahrens zum Zuge komme und vielfach unklar sei, ob der subjektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei.

SKG bemerkt, dass es begrifflich nicht möglich sei, einen noch unbekannten Sachverhalt einzugestehen. Folglich werde in diesen Fällen die Anwendbarkeit von Artikel 53 StGB ausgeschlossen. Demgegenüber müsse auch in klarsten Fällen zwecks Ermittlung des Sachverhaltes zwingend eine Strafuntersuchung eröffnet werden.

SSK ist der Meinung, dass die neue Bedingung unnötig sei, da sie vom Bundesgericht und von der Lehre schon als unabdingbar unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses gelte.

UNIGE fügt an, dass die Vorlage zu einem verfahrenstechnischen Problem führe. Lege die beschuldigte Person ein Geständnis ab und entscheide sich die Staatsanwaltschaft in der Folge aber gegen eine Anwendung von Artikel 53 StGB, würde dies zu Schwierigkeiten mit den verbotenen Beweiserhebungsmethoden nach Artikel 140 StPO führen. Man sei in diesem Fall in einer ähnlichen Situation wie beim abgekürzten Verfahren, das nur grundrechtskonform sei, wenn bei einer Ablehnung die Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nicht verwertet werden.

Nach Ansicht der UNIL gibt es eine Inkohärenz, wenn die Wiedergutmachung zu einer Einstellungsverfügung führt. Diese Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich und dieser sei per Definition nicht kompatibel mit einem Schuldeingeständnis.

4.2 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200332

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c

1Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:

c. der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn:

1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt,

2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und

3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;

Von den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 53 VE-StGB wird nur die Anerkennung des Sachverhaltes im JStG übernommen, dies weil die Wiedergutmachung im JStG im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht wesentlich enger gefasst. Entsprechend hat sich ein Grossteil der Vernehmlassenden nicht zur Änderung des JStG geäussert. Die übrigen Vernehmlassenden haben die gleiche Stellungnahme wie zu Artikel 53 VE-StGB abgegeben (vgl. Ziff. 4.1.3).

Der SVJ erscheint die neue Anforderung nicht als dringlich, da ihr in der Praxis bereits heute nachgelebt werde. Da die neue Bestimmung aber Klarheit schaffe, wird sie vom SVJ trotzdem begrüsst.

AG stimmt der Änderung zu, sofern die Anerkennung nicht auch die Zivilforderung umfassen muss.

32 SR 311.1