Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Modifizierung von Artikel 53 StGB

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211315 / 250.1/2017/00013

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs

4.1 Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193716

Artikel 53

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a. (Variante 1, Mehrheit) als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

(Variante 2, Minderheit) als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und

c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

4.1.1 Artikel 53 Buchstabe a; Herabsetzung der Obergrenze

Die Befürworter der Vorlage unterstützen mit grosser Mehrheit die Variante 117. Zwar solle der Anwendungsbereich eingeschränkt werden, dies jedoch nicht in dem Masse, wie dies Variante 2 vorsehe. Einige Vernehmlassende halten fest, dass die Wiedergutmachung nicht den Bagatelldelikten vorbehalten sein soll, da Bagatelldelikte mit geringfügigen Tatfolgen und geringfügiger Schuld bereits vom Strafbefreiungsgrund des fehlenden Strafbedürfnisses nach Artikel 52 StGB erfasst werden18.

Einige Vernehmlassende erachten die Obergrenze gemäss Artikel 53 StGB in seiner heutigen Fassung als sachgerecht und bezeichnen eine Änderung als überflüssig19. Andere lehnen die Vorlage explizit ab20. Sein Anwendungsbereich solle nicht enger gefasst werden, um den Ermessensspielraum der Strafbehörden nicht weiter einzuschränken21. Der Vorwurf des „Freikaufs von Strafe“ sei unzutreffend, da auch nichtfinanzieller Unrechtsausgleich erlaubt sei und die Wiedergutmachung gemäss Artikel 53 Buchstabe b StGB nur möglich sei, wenn das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Strafverfolgung gering sei22. Zudem hätte diese Obergrenze in der Praxis nicht zu Problemen geführt23. Weiter wird vorgebracht, dass der Täter-Opfer-Ausgleich in unserem Strafrecht weiterhin bestehen soll24.

4.1.2 Artikel 53 Buchstabe a; Wiedergutmachung für Übertretungen und Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB

Nahezu alle Vernehmlassenden begrüssen, dass die Möglichkeit der Wiedergutmachung für Bussen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen wird25. Dies diene der Klarheit und entspreche der Praxis26. UNIGE unterstützt die Änderung, macht aber darauf aufmerksam, dass es paradox sei, einerseits eine Herabsetzung der Obergrenze der Wiedergutmachung anzustre-

16 SR 311.0

17 AI, BS, FR, GL, JU, LU, OW, SH, SO, TI, UR, ZG, ZH, FDP, glp, SP, SGV, CP, KKPKS.

18 BS, GL, JU, NW, SO, UR, ZG, ZH, SGV.

19 AG, AR, BE, BL, NW, SZ, VD, KKJPD, SKG.

20 GE, GR, NE, SG, VS, Bär & Karrer, SSK, UNIGE, UNIL.

21 GE, GR, SSK, UNIL.

22 GE, NE, SG, Bär & Karrer, UNIL.

23 SG, Bär & Karrer, UNIL.

24 NE, SP, ähnlich SG.

25 BE, BS, GE, LU, OW, SO, SZ, UR, VD, ZH, CVP, Bär & Karrer, UNIGE, UNIL.

26 BE, BS, GE, LU, OW, SO, SZ, UR, VD, Bär & Karrer, ähnlich UNIL.