Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
den neurechtlich anerkannten Bildungsgängen sichergestellt werden. Zudem entlastet die Befristung der Bildungsgänge die Kantone in ihrer Aufsichtsfunktion und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bildungsgänge in den verschiedenen Kantonen. Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen, wird auf sieben Jahre befristet. Somit werden die Arbeitsmarktorientierung und damit der schnelle Wandel der Nachdiplomstudien berücksichtigt.
Die Neugestaltung des Anhangs der MiVo-HF sowie die klaren Vorgaben bezüglich Genehmigung von Rahmenlehrplänen haben eine Vereinfachung der Prozesse zur Folge. Neu ist keine aufwendige Anpassung der MiVo-HF mit Vernehmlassung für die Integration eines neuen Bildungsgangs (neu) und entsprechend geschütztem Titel notwendig, sondern es bedarf einer Konsultation des Rahmenlehrplans unter Einbezug der Branche, der Kantone und weiteren interessierten Kreisen. Der Anhang der MiVo-HF wird, sobald ein Rahmenlehrplan neu genehmigt wurde, entsprechend nachgeführt.
Hierzu ist die Änderung des Anhangs gemäss Publikationsrecht (vgl. Erläuterungen zu Art. 10neu) lediglich zu veröffentlichen. Damit können neue Angebote rascher entwickelt werden.
2.2 Wichtigste Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure
Grundsätzlich wird die neue Struktur der MiVo-HF von den Vernehmlassungsteilnehmenden gewürdigt. Die Regelung von Prozessen, die bislang in diversen Leitfäden festgehalten wurden, trage zur Klärung bei. Allerdings bestehen bei etlichen Kantonen Unsicherheiten bezüglich der Rolle der Kantone in der Aufsicht.
Die Tatsache, dass im Revisionsentwurf der Umfang von Bildungsgängen, die nicht auf einschlägigen Abschlüssen aufbauen, nicht mehr explizit festgehalten wird, wird sowohl von vielen Kantonen als auch von diversen Schulen bzw. Trägerschaften aus den Bereichen Gesundheit und Soziale Arbeit kritisiert. Sie schaffe Unsicherheiten in Bezug auf die Normsemesterdauer, die in der HFSV festgeschrieben sei. Der Wegfall der Bereiche könnte Zuordnungsschwierigkeiten bezüglich Finanzierung über die HFSV nach sich ziehen.
Verschiedentlich wird gefordert, dass klarere Aussagen über die Zusammensetzung der Trägerschaft von Rahmenlehrplänen gemacht werden sollten.
Die Mehrheit der Konferenzen und Schulen, die sich an der Vernehmlassung beteiligt haben, fordert für die höheren Fachschulen einen Bezeichnungsschutz verbunden mit der Möglichkeit einer institutionellen Anerkennung, wie diese im Hochschulbereich vorgesehen sei. Zudem wird von diesen Vernehmlassungsteilnehmenden für die bessere (internationale) Positionierung ein eidgenössischer Titel, die Mitunterzeichnung der Diplome durch den Bund sowie die Verwendung des Schweizer Wappenlogos auf den Diplomen gefordert. Auch sollten die Titel in Englisch definiert sein.
Einzelne OdA bzw. Trägerschaften sprechen sich explizit gegen eine Mitunterzeichnung der Diplome aus, um die Differenz zu den Profilen der eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen aufrecht zu erhalten.
In Bezug auf die Voraussetzungen für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen durch das SBFI, die den Regelungen der BBV bezüglich eidgenössischen Prüfungen nachempfunden sind, wird mehrfach kritisiert, dass die Anforderung „es besteht kein bildungspolitischer Konflikt“ zu wenig klar sei. In Bezug auf die Anforderung „es besteht ein ausgewiesener Bedarf“, wird diese von verschiedenen Wirtschaftsverbänden und OdA explizit begrüsst, während die Konferenzen der höheren Fachschulen und die Schulen eine Streichung dieser Voraussetzung beantragen.
Erhöhung der Arbeitsmarktorientierung und Stärkung der OdA
Während die Organisationen der Arbeitswelt und die Mehrheit der sich äussernden Wirtschaftsverbände die Erhöhung der Arbeitsmarktorientierung und die Stärkung der OdA ausdrücklich begrüssen, äussern sich die verschiedenen Konferenzen der höheren Fachschulen, schulisch organisierte Trägerschaften sowie verschiedene Kantone in ihrer Rolle als Schulanbieter kritisch und befürchten, dass ihr Einflussbereich auf die Erarbeitung und den Erlass der Rahmenlehrpläne mit der in Artikel 8 vorgeschlagenen Neuformulierung abnehmen könnte. Die OdA verfügten zudem nicht über das pädagogische Know-how, um Rahmenlehrpläne zu formulieren. Deshalb seien Rahmenlehrpläne gemeinsam von OdA und Schulen zu erarbeiten und zu erlassen.
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