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Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten

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412.101.61 Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)

vom xxx

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom

13. Dezember 20021 (BBG)

und auf Artikel 46 Absatz 2 BBG in Verbindung mit Artikel 41 der

Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Bildungsgänge

Art. 1 Ausbildungsziele

1Die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.

2Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.

3Sie erweitern und vertiefen die Allgemeinbildung.

Art. 2 Grundlagen

1Die Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen gemäss dem 3. Abschnitt.

2Sie bauen auf eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen auf.

Art. 3 Umfang und Angebotsformen

1Bildungsgänge können als Vollzeit- oder als Teilzeit-Bildungsgänge angeboten werden. Sie umfassen mindestens 3600 Lernstunden.

2Mindestens 2880 Lernstunden finden ausserhalb von praktischen Bildungsbestandteilen statt.

AS ….

1 SR 412.10

2 SR 412.101