Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
11.1.3 Rechtsetzungskompetenz des Bundes
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll des Datenschutzübereinkommens155 schreibt,
enthält die Bundesverfassung keine Bestimmung, die dem Bund ausdrücklich eine
Kompetenz im Datenschutzbereich zuweist. Wohl stipuliert Artikel 13 Absatz 2 BV den Anspruch jeder Person auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Es handelt sich hier aber um ein Grundrecht, dass dem Bund keine neuen Zuständigkeiten überträgt.
Gemäss Artikel 35 Absätze 2 und 3 BV sind Personen, die staatliche Aufgaben
wahrnehmen, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung
beizutragen, und die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Der Entwurf trägt in diesem Sinne zur
Verwirklichung von Artikel 13 Absatz 2 BV bei, und zwar sowohl hinsichtlich der
Beziehungen zwischen Staat und Privaten als auch zwischen Individuen.
Beim Erlass privatrechtlicher Datenschutzbestimmungen kann sich der Bundesgesetzgeber auf die Rechtsetzungskompetenzen in Sachen Zivilrecht (Art. 122 BV), privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit (Art. 95 BV) und Verbraucherschutz (Art. 97 BV) stützen.
In Bezug auf den Erlass öffentlich-rechtlicher Datenschutzbestimmungen für Behörden und Verwaltungsstellen kann sich der Bundesgesetzgeber auf die organisatorische Zuständigkeit nach Artikel 173 Absatz 2 BV berufen.
Die Bundesverfassung gesteht den Kantonen volle organisatorische Autonomie zu, sodass es in deren Kompetenz liegt, den Datenschutz in ihrem Bereich zu regeln. Der Bund kann deshalb nur für jene öffentlichen kantonalen oder kommunalen Bereiche
Datenschutzbestimmungen erlassen, in denen die Kantone Bundesrecht ausführen, welches selbstverständlich wiederum einer verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf. Der Bund muss jedoch selbst in diesem Fall darauf achten, nicht in die organisatorischen Kompetenzen der Kantone einzugreifen. Der vorliegende Entwurf achtet diese Grenzen. Die Bereiche, in denen der Datenschutz verstärkt wird, betreffen die Bearbeitung von Daten durch Bundesrecht ausführende Kantonsbehörden oder gemeinsame Datenbearbeitungen von Organen des Bundes und der Kantone.
11.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der VE ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Er erlaubt ihr, das Zusatzprotokoll des Übereinkommens SEV 108 zu ratifizieren, sobald dies möglich ist.
Zudem kann die Schweiz auf diese Weise die Verpflichtungen nach dem Schengen-
Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union erfüllen.
Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2016/680 bestimmt, dass internationale Übereinkünfte, welche die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale
Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/680 geschlossen wurden und die mit dem vor dem genannten Datum geltenden Unionsrecht vereinbar sind, in Kraft bleiben, bis sie geändert, ersetzt oder
gekündigt werden.156
11.3 Erlassform
Zusätzlich zum Bundesbeschluss zur Genehmigung des Notenaustausches betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 enthält der vorliegende Entwurf den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz. Es handelt sich dabei um einen dem fakultativen
Gesetzesreferendum unterstehenden Mantelerlass. Der Mantelerlass besteht aus einer Ziffer I, welche die Totalrevision des DSG (im Folgenden «VE-DSG») und im Anhang die dadurch notwendigen Anpassungen weiterer Bundesgesetze beinhaltet. Ziffer II der Matelerlasses enthält die Änderungen von Bundesgesetzen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Rahmen der Schengen-Verpflichtungen ergeben.
155 BBl 2003 2101, hier 2151
156 Erwägung 95.