Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Handel angeht. Die Kosten für die Umsetzung der neuen Pflichten des Verantwortlichen dürften durch diese Vorteile aufgewogen werden.
Die staatlichen Eingriffe werden auf ein absolutes Minimum begrenzt. Die Idee besteht vielmehr darin, das Verantwortungsbewusstsein der Verantwortlichen zu stärken und diese beispielsweise zur Einhaltung der vom Beauftragten oder von anderen Stellen erarbeiteten Empfehlungen der guten Praxis oder zur Nutzung des Zertifizierungsverfahrens zu
ermutigen. Grosse Autonomie erhalten auch die wirtschaftlichen Akteure, die zum Beispiel in Bezug auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr die Möglichkeit haben, sich durch freiwillige Massnahmen – wie vom Beauftragten vorgängig genehmigte Garantien oder verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften – des Bestehens eines
geeigneten Datenschutzniveaus zu versichern.
9.5 Auswirkungen auf Gesundheit und Gesellschaft
Um die mit den neuen Technologien verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen, sieht der VE unter anderem die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse des
Beauftragten vor. Dieser kann künftig Untersuchungen eröffnen und gegebenenfalls
Verwaltungsmassnahmen ergreifen, wenn eine Datenbearbeitung eine grössere Anzahl von Personen betrifft und demnach ein allgemeines Interesse für die Öffentlichkeit besteht.
Ausserdem erhält der Beauftragte die Aufgabe, die Öffentlichkeit, namentlich besonders schutzbedürftige Personen wie Minderjährige und ältere Menschen, für den Datenschutz zu sensibilisieren.
Die neue Gesetzgebung stärkt zudem die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie von schutzbedürftigen Personen.
Abgesehen davon, dass der verbesserte Datenschutz auch für Datenbearbeitungen zu medizinischen Zwecken gilt, sind keine direkten Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten.
9.6 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau
Es sind keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau zu erwarten.
9.7 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine direkten ökologischen Auswirkungen zu erwarten.
10 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den nationalen Strategien des Bundesrates
10.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der Gesetzesentwurf ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019154 angekündigt worden.
10.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Der Entwurf ist vereinbar mit der nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor
Cyberrisiken (NCS) sowie mit der Strategie «Open Government Data (OGD)». Ferner ist der VE Teil des Massnahmenkatalogs zur Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» (vgl. Ziff. 1.1.3 oben).
154 BBl 2016 1105, hier 1219