Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
vorhanden ist, dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten melden müssen, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden (Art. 20 Abs. 2 VDSG). Auswirkungen auf die automatisierten
Datenbearbeitungssysteme der Bundesorgane wird allerdings die Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 haben, der die Schengen-Staaten verpflichtet, bestimmte Bearbeitungsvorgänge in automatisierten Systemen zu protokollieren. Dies macht eine Anpassung der in Artikel 10 VDSG vorgesehenen Protokollpflicht erforderlich, da diese Bestimmung derzeit nur für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen gilt, deren Schutz nicht durch präventive Massnahmen gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang wird es einer Übergangsbestimmung bedürfen, was Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Übrigen auch zulässt.
Schliesslich hat auch die Pflicht der Bundesorgane, ihre Bearbeitungsaktivitäten dem
Beauftragten zu melden, keine praktischen Auswirkungen, da sie im Wesentlichen der in Artikel 11a Absatz 2 DSG vorgesehenen Pflicht entspricht, dem Beauftragten sämtliche Datensammlungen zur Registrierung anzumelden.
In Bezug auf das vom Beauftragten geführte Register der Datensammlungen ergibt sich mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Änderung, dass darin nur noch die
Bearbeitungsaktivitäten der Bundesorgane gespeichert werden und nicht mehr jene von privaten Personen.
9.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Ziel des VE ist es, den Datenschutz zu verbessern, insbesondere indem die
Datenbearbeitung transparenter gestaltet wird und die betroffenen Personen mehr Kontrolle über ihre Daten erhalten. Denn angesichts sich ständig weiterentwickelnder Technologien wird es für diese immer schwieriger, zu wissen, wer zu welchem Zweck und für wen Daten über sie bearbeitet. Zudem soll mit dem VE für eine bessere Überwachung der Anwendung und Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen gesorgt werden: Durch die ihm neu erteilten Verfügungskompetenzen ist der Beauftragte erheblich besser in der Lage, die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen.
Ferner wird mit dem VE bezweckt, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass die Daten von Land zu Land ausgetauscht werden können. So wird die Schweiz von den EU-Mitgliedstaaten als Drittstaat betrachtet, wenn es um den Datenaustausch im privaten Sektor geht. Derzeit profitiert die Schweiz von einem
Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission153, welcher der Schweiz ein ausreichendes Datenschutzniveau bescheinigt. Dadurch wird die Datenübermittlung
zwischen einem in der Europäischen Union angesiedelten Privatunternehmen und einer privaten Person in der Schweiz einer Datenübermittlung innerhalb der Europäischen Union gleichgestellt. In Bezug auf die Angemessenheit kann die EU-Kommission jedoch gemäss Artikel 46 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 jederzeit zu einem anderen Ergebnis kommen. Der VE dient also auch dazu, das Schweizer Recht so den europäischen Anforderungen anzupassen, dass die Schweiz weiterhin von einem positiven
Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Union ausgehen kann. Die Ratifizierung des Zusatzprotokolls des revidierten Übereinkommens SEV 108 sollte es allgemein erlauben den grenzüberschreitenden Datenverkehr zwischen der Schweiz und den Mitgliedsstaaten sowie den Nichtmitgliedsstaaten beizubehalten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben. Es ist davon auszugehen, dass die Ratifizierung dieses Protokolls für die Europäische Union eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, der Schweizer Rechtsordnung ein angemessenes Schutzniveau zu bescheinigen (Art. 45 Verordnung [EU] 2016/679).
Mit der Anhebung des Datenschutzniveaus auf den europäischen Standard stärkt der VE indirekt auch das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Bearbeitung ihrer persönlichen Daten, insbesondere in Bezug auf elektronisch abgewickelte Transaktionen. In dieser Hinsicht ist der VE nicht nur positiv für die Verbraucherinnen und Verbraucher,
sondern er bringt auch Vorteile für die Unternehmen, da diese attraktiv bleiben und sich ihnen neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen könnten, insbesondere was den elektronischen
153 ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1.