Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
11 Rechtliche Aspekte
11.1 Verfassungsmässigkeit
11.1.1 Zuständigkeit für die Genehmigung des Notenaustausches betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680
Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes, woraus sich ergibt, dass der Bund auch für den Abschluss von Verträgen mit anderen Staaten zuständig ist. Grundsätzlich müssen solche Verträge gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV von der Bundesversammlung genehmigt werden. Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge nur dann selbständig abschliessen, wenn er durch ein Bundesgesetz oder durch einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder wenn es sich um einen Vertrag mit beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 ParlG, Art. 7a RVOG).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen
Ermächtigung des Bundesrates, da Artikel 36 Absatz 5 DSG nicht anwendbar ist. Ebenfalls handelt es sich nicht um einen Vertrag mit beschränkter Tragweite. Folglich ist die
Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/679
zuständig.
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV bestimmt, dass internationale Verträge dem
Referendum unterstehen, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).
Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 fällt nicht unter Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 BV. Es bleibt also zu prüfen, ob dieses Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder seine Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Als rechtsetzende Bestimmungen gelten gemäss Artikel 22 Absatz 4 ParlG Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Im Übrigen sind nach Artikel 164 Absatz 1 BV alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes im formellen Sinne zu erlassen.
Die Umsetzung des Notenaustauschs betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU)
2016/680 erfordert mehrere Gesetzesänderungen. Daraus folgt, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum für internationale Verträge untersteht.
11.1.2 Zuständigkeit für die Genehmigung E-SEV 108
Artikel 4 des Entwurfs des Protokolls zur Revision des Übereinkommens SEV 108 bestimmt die Pflichten der Vertragsparteien. Gemäss Absatz 1 muss jede Vertragspartei in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Bestimmungen des Übereinkommens SEV 108 zu verwirklichen. Absatz 2 regelt zudem, dass diese
Massnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt zu treffen sind, an dem das neue
Übereinkommen ratifiziert wird oder der Beitritt zu diesem erfolgt. Vorbehalte sind gemäss Artikel 25 des Entwurfs nicht zulässig.
Der VE steht im Einklang mit dem E-SEV 108. Sobald das Zusatzprotokoll des
Übereinkommens SEV 108 zur Unterzeichnung aufgelegt wird, kann der Bundesrat dieses unterzeichnen und dem Parlament zur Genehmigung vorlegen. Aus den in Ziffer 11.1.1 genannten Gründen untersteht auch der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls des Übereinkommens SEV 108 durch die Schweiz gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum für internationale Verträge.