Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
11.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der VE bringt keine Ausgaben mit sich, welche der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstehen.
11.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der VE sieht keine Subventionen vor.
11.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Der Entwurf sieht insbesondere die Delegation folgender Rechtssetzungsbefugnisse vor:
Unverändert ist der Bundesrat gemäss Artikel 10 Absatz 2 dafür zuständig, Vorschriften
über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines
Datenschutz-Qualitätszeichens zu erlassen.
Der Bundesrat erlässt besondere Regeln über die Kontrolle und Verantwortung für den
Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Daten zusammen mit anderen Organen bearbeitet (Art. 26 VE-DSG).
Der Bundesrat behält die Kompetenz, unter bestimmten Voraussetzungen die
automatisierte Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Rahmen von
Pilotversuchen zu bewilligen (Art. 28 VE-DSG).
Der Bundesrat kann ausserdem die Ansprüche der betroffenen Personen regeln, indem er
im Rahmen des Personenstandsrechts besondere Vorschriften erlässt, welche ganz oder teilweise von Artikel 34 VE-DSG abweichen (Art. 45a Abs. 4 VE-ZGB).