Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

11.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der VE bringt keine Ausgaben mit sich, welche der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstehen.

11.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der VE sieht keine Subventionen vor.

11.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Der Entwurf sieht insbesondere die Delegation folgender Rechtssetzungsbefugnisse vor:

 Unverändert ist der Bundesrat gemäss Artikel 10 Absatz 2 dafür zuständig, Vorschriften

über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines

Datenschutz-Qualitätszeichens zu erlassen.

 Der Bundesrat erlässt besondere Regeln über die Kontrolle und Verantwortung für den

Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Daten zusammen mit anderen Organen bearbeitet (Art. 26 VE-DSG).

 Der Bundesrat behält die Kompetenz, unter bestimmten Voraussetzungen die

automatisierte Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Rahmen von

Pilotversuchen zu bewilligen (Art. 28 VE-DSG).

 Der Bundesrat kann ausserdem die Ansprüche der betroffenen Personen regeln, indem er

im Rahmen des Personenstandsrechts besondere Vorschriften erlässt, welche ganz oder teilweise von Artikel 34 VE-DSG abweichen (Art. 45a Abs. 4 VE-ZGB).