Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

nach den Verfahrensgesetzen umgangen werden können und dadurch behördliche oder gerichtliche Verfahren vereitelt werden.

Absatz 5 Nachholen der Information

Gemäss Absatz 5 muss der Verantwortliche die Informationen mitteilen, sobald der Grund für den Verzicht, die Einschränkung oder das Aufschieben wegfällt. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erreichen ist (siehe hierzu den Kommentar zu Absatz 2).

8.1.3.3 Art. 15 Informations- und Anhörungspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung

Nach Artikel 15 VE-DSG besteht eine Informations- und Anhörungspflicht bei einer

automatisierten Einzelentscheidung. Dies entspricht den Anforderungen von Artikel 8

Buchstabe a E-SEV 108 sowie Artikel 3 Ziffer 3 und 11 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Artikel 4 Ziffer 3 i.V.m. Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält eine ähnliche

Bestimmung. Die Einführung dieses neuen Begriffs ist notwendig. Denn solche

Entscheidungen sind in allen Wirtschaftsbereichen immer häufiger und werden teilweise auf der Grundlage falscher Daten getroffen.

Absatz 1 Information

Nach Absatz 1 muss der Verantwortliche die betroffene Person informieren wenn eine automatisierte Einzelentscheidung erfolgt und diese rechtliche Wirkungen oder erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person hat. Das heisst, der Verantwortliche muss die betroffene Person über eine automatisierte Einzelentscheidung unterrichten und für diese muss deutlich werden, dass es sich um eine solche Entscheidung handelt.

Eine automatisierte Einzelentscheidung besteht, wenn ohne menschliches Dazutun eine Auswertung von Daten erfolgt, die zu einer konkreten Entscheidung gegenüber der

betroffenen Person führt. Eine automatisierte Einzelentscheidung kann selbst dann

vorliegen, wenn sie anschliessend durch eine natürliche Person mitgeteilt wird, falls diese die automatisch gefällte Entscheidung nicht mehr beeinflussen kann. Massgebend ist somit,

inwieweit eine natürliche Person eine inhaltliche Prüfung vornehmen und darauf aufbauend die endgültige Entscheidung fällen kann. Eine solche Entscheidung hat rechtliche Wirkungen gegenüber der betroffenen Person, wenn sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar beeinflusst. Unter die erheblichen Auswirkungen auf die betroffene Person fallen insbesondere tatsächliche Konsequenzen einer automatisierten Einzelentscheidung, wobei diese einen gewissen Schweregrad erreichen müssen. Es sind verschiedene Beispiele für automatisierte Einzelentscheidungen denkbar. So kann eine solche vorliegen, wenn die Konditionen nach denen eine Person einen Leasingvertrag abschliessen kann (z.B. Zins,

Vertragsdauer, Zahlungsfristen), alleine auf der Basis einer automatisierten Überprüfung der finanziellen Verhältnisse festgelegt werden. Ein anderes Beispiel wäre, wenn eine

Krankenversicherung alleine aufgrund der Auswertung der Gesundheitsdaten durch einen Algorithmus mit einer bestimmten Person keinen Versicherungsvertrag abschliesst. Auch Verkehrsbussen, die automatisch aufgrund einer Bildaufnahme an den fraglichen

Fahrzeughalter verschickt werden, fallen unter die automatischen Einzelentscheidungen.

Eine automatisierte Einzelentscheidung kann auch auf einem Profiling im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f VE-DSG beruhen. Für das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung ist jedoch ein Profiling nicht unbedingt erforderlich; die beiden Begriffe sind daher nicht deckungsgleich. Zentrales Abgrenzungskriterium ist die Automatisierung: Ein Profiling muss nicht über einen automatisierten Vorgang erfolgen, die automatisierte Einzelentscheidung jedoch schon. Ein weiteres Kriterium sind die Auswirkungen auf die betroffene Person. Bei der automatisierten Einzelentscheidung muss aufgrund einer Datenbearbeitung eine

bestimmte Entscheidung gefällt werden. Beim Profiling werden Daten zu einem bestimmten Zweck ausgewertet, ohne dass diese Auswertung unmittelbare Wirkungen auf die betroffene Person haben muss.