Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
ihr in diesem Fall möglicherweise weitere Informationen nach Artikel 13 zugänglich gemacht werden, welche für eine transparente Datenbearbeitung erforderlich sind.
Nach Absatz 2 entfällt die Informationspflicht in Bezug auf Daten, die nicht bei der
betroffenen Person beschafft werden, wenn die Speicherung oder die Bekanntgabe
ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (Abs. 2, Bst. a), oder die Information nur mit
unverhältnismässigem Aufwand oder gar nicht möglich ist (Abs. 2, Bst. b). Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Der Verantwortliche darf sich nicht mit der Vermutung begnügen, die Information sei unmöglich oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen. Vielmehr hat er grundsätzlich sämtliche Vorkehren zu treffen, die unter den gegebenen Umständen von ihm erwartet werden können, um der Informationspflicht nachzukommen. Erst wenn diese vergeblich bleiben, darf der Verantwortliche davon ausgehen, die
Information sei unmöglich.
Absätze 3 und 4 Einschränkung der Information
Die Absätze 3 und 4 legen fest, unter welchen Voraussetzungen der Verantwortliche auf die Übermittlung von Informationen verzichten, diese einschränken oder aufschieben kann.
Dabei erfolgt teilweise eine Interessenabwägung in Bezug darauf, ob Informationen
übermittelt werden müssen, wobei diese auch davon abhängt, ob es sich beim
Verantwortlichen um ein Bundesorgan oder einen Privaten handelt. Die Aufzählung der verschiedenen Ausnahmen ist abschliessend und die Bestimmung ist prinzipiell restriktiv auszulegen. Die Information sollte nur soweit beschränkt werden, als dies wirklich
unerlässlich ist. Dabei müssen der Grund für die Beschränkung der Informationspflicht und das Interesse an einer transparenten Datenbearbeitung zueinander in Beziehung gesetzt werden. Grundsätzlich sollte die für die betroffene Person günstigste Lösung gewählt
werden, welche eine transparente Datenbearbeitung unter den gegebenen Umständen soweit als möglich gewährleistet.
Jeder Verantwortliche kann gemäss Absatz 3 die Übermittlung der Informationen
einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist (Bst. a). Dabei ist in erster Linie an öffentlich-rechtliche Vorschriften zu denken, welche sich an die Bundesorgane richten. Für Private dürften solche Befugnisse weniger vorkommen. Ebenfalls gilt eine Ausnahme von der Informationspflicht, wenn dies wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b). Dabei stehen
Konstellationen im Vordergrund, bei denen die betroffene Person durch die Information über die Datenbearbeitung auch Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch die
Interessen dieser Drittpersonen beeinträchtigt werden können.
Absatz 4 regelt Konstellationen, unter denen spezifische Verantwortliche die Übermittlung der Informationen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten können. Der private Verantwortliche kann nach Absatz 4, Buchstabe a die Übermittlung von Informationen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Daten nicht Dritten bekannt gibt. Ein solches überwiegendes Interesse ist nicht leichthin anzunehmen. Das Interesse der betroffenen Person, über eine bestimmte Datenbearbeitung informiert zu werden, um ihre Rechte geltend machen zu können, ist sorgfältig abzuwägen gegenüber allfälligen Interessen des Verantwortlichen. Von Bedeutung kann dabei sein, welche Art von Daten auf welche Weise bearbeitet werden, wie gross die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung ist, welchem Zweck die Datenbearbeitung dient und in welchem Umfang die Information der betroffenen Person diesem Zweck entgegenstehen kann, sowie welche Bedeutung diesem Zweck mit Blick auf die Tätigkeit des
Verantwortlichen zukommt. Ein Bundesorgan kann nach Absatz 4, Buchstabe b die
Übermittlung einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn es wegen
überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist (Ziff. 1). Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft. Der Begriff der äusseren Sicherheit schliesst nebst der Beachtung von völkerrechtlichen
Verpflichtungen auch die Pflege guter Beziehungen zum Ausland ein. Das Bundesorgan kann die Übermittlung ebenfalls einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn dadurch der Zweck behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren in Frage gestellt wird (Ziff. 2). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nicht über den Umweg des Datenschutzgesetzes die Vorschriften zum rechtlichen Gehör etc.