Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Konstellationen wird das schutzwürdige Interesse in Absatz 2 fingiert (vgl. unten). Reine Neugier reicht hingegen als schutzwürdiges Interesse nicht aus. Parallel zum Einsichtsrecht nach dem VE-DSG sieht die laufende Revision des Erbrechts ein erbrechtliches
Einsichtsrecht vor, das ausschliesslich für Personen gilt, die erbrechtliche Ansprüche geltend machen können und ihnen erlauben soll, im Rahmen des Erbgangs ihre Vermögensrechte geltend zu machen (Art 601a VE-ZGB).
Die Einsicht muss verweigert werden, wenn die verstorbene Person sie ausdrücklich
untersagt hat (Bst. a); auf diese Weise wird dem Willen der verstorbenen Person Rechnung getragen. Aufgrund überwiegender Interessen des Verstorbenen kann insbesondere die Einsicht in besonders schützenswerte Personendaten verweigert werden. Auch die Einsicht in Akten eines Arztes bzw. einer Ärztin sowie eines Anwalts bzw. einer Anwältin kann
verweigert werden, um überwiegende Interessen der verstorbenen Person zu schützen (Bst. b); ein allfälliges Amts- oder Berufsgeheimnis wird durch Absatz 3 jedoch grundsätzlich aufgehoben.
Ebenfalls darf keine Einsicht gewährt werden, wenn ihr überwiegende Interessen von Dritten entgegenstehen (Bst. b). Die Interessen von Angehörigen gemäss dem aktuellen Art. 1 Abs. 7 VDSG sind zu den Interessen Dritter zu zählen. Dazu gehört ebenfalls der
Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen. Wann diese Interessen überwiegen, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei unter anderem berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung die fraglichen Daten für die jeweiligen Personen haben, ob durch die Einsicht zugleich Daten über diese Drittpersonen bekanntgegeben werden und zu welchem Zweck die Einsicht verlangt wird.
Absatz 2 Interessensfiktion
Nach Absatz 2 wird ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht fingiert bei Personen, die mit der verstorbenen Person in gerader Linie verwandt oder mit ihr im Zeitpunkt des Todes verheiratet waren, in eingetragener Partnerschaft lebten oder mit ihr eine faktische
Lebensgemeinschaft führten. Das heisst, die betreffenden Personen müssen lediglich
nachweisen, dass sie zur verstorbenen Person in einer solchen engeren Beziehung standen, und sind dadurch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses befreit.
Die Interessenabwägung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bleibt unabhängig von dieser Fiktion möglich.
Absatz 3 Geheimnisträger
Absatz 3 hebt grundsätzlich die verschiedenen Amts- und Berufsgeheimnisse auf, welche gegebenenfalls einem Einsichtsgesuch entgegengehalten werden können. Zu denken ist beispielsweise an den Sohn, der die medizinischen Daten seines verstorbenen Vaters einsehen möchte. Ihm könnte eine Ärztin das Arztgeheimnis nicht entgegenhalten.
Falls die Geheimnisträger gegebenenfalls eigene Interessen an der Wahrung ihres Amts- oder Berufsgeheimnisses haben, können diese Interessen im Rahmen der Abwägung nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt werden.
Absatz 4 Löschung
Gemäss Absatz 4 kann jeder Erbe verlangen, dass der Verantwortliche Daten des
Erblassers kostenlos löscht oder vernichtet. Bewusst wurde dieser Anspruch auf die Erben beschränkt. Ebenfalls wurde er absichtlich so ausgestaltet, dass jeder Erbe die Löschung verlangen kann und dementsprechend nicht die Zustimmung der ganzen Erbengemeinschaft erforderlich ist, was insbesondere in prozessualer Hinsicht zahlreiche Schwierigkeiten vermeidet. Zudem können allfällige sich widersprechende Interessen der Erben
gegeneinander abgewogen werden. Schliesslich bleibt das Recht auf Löschung auf diese Weise bestehen, selbst wenn die Erbengemeinschaft sich nach Abschluss des Erbgangs aufgelöst hat. Die Löschung bzw. Vernichtung muss verweigert werden, wenn der Erblasser sie zu Lebzeiten ausdrücklich untersagt hat (Buchstabe a) oder wenn ihr überwiegende Interessen des Erblassers oder von Dritten entgegenstehen (Buchstabe b).
Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer Persönlichkeitsverletzung bzw. einer
widerrechtlichen Datenbearbeitung gegenüber den Verantwortlichen.