Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Absatz 5 Vorbehalt spezieller Regelungen
Diese Bestimmung sieht einen Vorbehalt zugunsten eventueller spezieller Regelungen in anderen Bundesgesetzen vor. Vorbehalten bleiben damit zum Beispiel die Bestimmungen des BGÖ, welches den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung regelt,
oder das Bundesgesetz vom 26. Juni 199896 über die Archivierung, welches spezielle Bestimmungen zur Schutzfrist für Personendaten in Dokumenten enthält, die im
Bundesarchiv archiviert worden sind.
8.1.3 Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
Der 3. Abschnitt fasst die Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
zusammen. Sie gelten unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private Person oder ein Bundesorgan handelt.
8.1.3.1 Art. 13 Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten
In Artikel 13 VE-DSG wird neu die Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten
geregelt. Die Artikel 14 und 18a DSG werden damit in einer Norm zusammengeführt.
Dadurch werden Doppelspurigkeiten vermieden und es gilt eine einheitliche Regelung für die Datenbearbeitung durch Bundesorgane und private Verantwortliche. Die Bestimmung entspricht den Anforderungen von Artikel 7bisE-SEV 108 sowie Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Artikel 13 f. der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten eine ähnliche Regelung.
Die Informationspflicht verbessert die Transparenz bei der Datenbearbeitung, die ein
zentrales Ziel der Revision ist. Denn regelmässig kann die betroffene Person ohne
entsprechende Informationen nicht erkennen, dass Daten über sie bearbeitet werden.
Zugleich kann die betroffene Person ihre Rechte gemäss dem Datenschutzgesetz nur wahrnehmen, wenn ihr eine Datenbearbeitung bekannt ist. Durch die verbesserte
Transparenz bei der Datenbearbeitung werden daher auch die Rechte der betroffenen Person gestärkt, was ebenfalls ein zentrales Anliegen der Revision ist. Schliesslich dient die Informationspflicht der Sensibilisierung der Bevölkerung für den Datenschutz, die mit der Revision ebenso angestrebt wird.
Absatz 1 Grundsatz
Gemäss Absatz 1 muss der Verantwortliche die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten informieren, selbst wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Der
Verantwortliche muss die betroffene Person aktiv informieren. Die Information ist zwar keinem Formerfordernis unterworfen, aber es ist insgesamt eine Form zu wählen, welche dem Zweck einer transparenten Datenbearbeitung gerecht wird. Aus Beweisgründen ist es zudem empfehlenswert, die Information zu dokumentieren oder schriftlich zu geben. Die Information kann individuell oder in allgemeiner Form erfolgen, zum Beispiel über allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine standardisierte Datenschutzerklärung auf einer Website. Denkbar sind sogar Symbole oder Piktogramme, soweit sie die nötigen Informationen enthalten. Dabei können die Informationen auch auf mehreren Ebenen zugänglich gemacht werden (z. B. zunächst über ein Symbol, über das mit einem Mausklick weitere,
ausführlichere Informationen abrufbar sind). Wird eine allgemeine Form gewählt, muss die Information allerdings leicht zugänglich, vollständig und genügend sichtbar gemacht sein. Die betroffene Person soll ohne eigenes Dazutun darauf aufmerksam werden und nicht erst nach der Information suchen oder danach fragen müssen. Ebenso muss die Information verständlich abgefasst sein, so dass sie tatsächlich dem Zweck einer transparenten
Datenbearbeitung dient.
Absatz 2 Zu übermittelnde Informationen
Der Einleitungssatz von Absatz 2 legt den Grundsatz fest, an dem sich der Verantwortliche bei der Mitteilung von Informationen orientieren muss. Demnach muss er der betroffenen Person diejenigen Informationen mitteilen, die erforderlich sind, um ihre Rechte nach dem Gesetz geltend zu machen und eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. Die
96 SR 152.1