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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 3 Seiten
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Anhang (Art. 4 Abs. 1)
II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005(VBP)
Abs. 1–3 sowie Ziff. 1.2.1, 1.2.2, 2, 2.1, 2.2 und 8–8.4.2
1Die Gebühren in den Ziffern 1–5 und 8.1 gelten für ein einziges Biozidprodukt. Für eine Biozidproduktefamilie werden die Gebühren nach Aufwand gemäss Artikel 4 Abs. 2 verrechnet. Die Mindestgebühr entspricht der Gebühr der zugrundeliegenden Zulassungsart.
2Die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 gelten für Biozidprodukte mit einem Wirkstoff, einer Produktart und einer Verwenderkategorie. Pro weiterem Wirkstoff, weiterer Produktart oder weiterer Verwenderkategorie werden die Gebühren um 8 % erhöht.
3Für eine vergleichende Bewertung nach Artikel 11g werden die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 um 20 % erhöht.
Franken
1.2 Zulassung ZnL nach Artikel 7 Absatz 1 Buch- 30 000 - 120 000
stabe b
1.2.1 aufgehoben
1.2.2 aufgehoben
…
…
2 Zulassung für den Parallelimport
2.1 Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 2 500
Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1
2.2 Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 600 - 2 300
Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2
...
3 Bearbeitung von Gesuchen von nicht zulassungs-
pflichtigen Biozidprodukten nach Artikel 3 Absatz 3
VBP, nämlich für:
…
3.3 Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a500
...