Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 5 Seiten

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Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

1 Ausgangslage

Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20152 (FinfraV) in Kraft getreten. Mit diesen Erlassen wurde die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Standards angepasst.

Das Gesetz enthält einerseits die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Anderseits beinhaltet es sämtliche Regeln, die im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Finanzmarktteilnehmer gelten, insbesondere die neuen, den internationalen Standards entsprechenden Regeln zum Derivatehandel. Zu diesen zählt u.a. die Pflicht, Risiken von nicht zentral abgerechneten OTC-Derivatgeschäften zu mindern (Risikominderungspflicht), etwa durch den Austausch von Sicherheiten. Die FinfraV enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG.

Da der schweizerische Derivatehandel schwergewichtig mit Gegenparteien in der EU stattfindet und die EU verschiedene Drittstaatenregelungen im Sinne von Äquivalenzvorschriften enthält, orientieren sich das FinfraG und die FinfraV in erster Linie am Recht der EU, also an EMIR3 und den Ausführungsbestimmungen zu EMIR. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Verabschiedung der FinfraV waren indessen die Ausführungsbestimmungen zu EMIR im Bereich des Austauschs von Sicherheiten noch in Ausarbeitung.

Mit der Änderung der FinfraV soll in erster Linie eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten an die nunmehr feststehenden Regelungen der EU vorgenommen werden. Insbesondere sollen die Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten und die zulässigen Sicherheiten ausgedehnt und die Regelung zu den zusätzlichen Wertabschlägen gelockert werden. Inskünftig soll wie in der EU kein zusätzlicher Abschlag von 8% mehr gemacht werden müssen, wenn die Währung von bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen abweicht, die für die Nachschusszahlung vereinbart wurden. Ferner soll die Ausnahme für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen für die berufliche Altersvorsorge von der Abrechnungspflicht um ein Jahr bis zum 16. August 2018 verlängert werden. Durch die Anpassung an die Europäische Regelung soll sichergestellt werden, dass den Schweizer Marktteilnehmern im Vergleich zu ihren europäischen Konkurrenten keine Wettbewerbsnachteile erleiden.4

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 13. Februar 2017 eröffnet und mittels Medienmitteilung öffentlich bekannt gemacht. Direkt angeschrieben wurden zudem die Regierungen der Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, 13 politische Parteien, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 13 weitere Organisationen und interessierte Kreise.

Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist dringlich. Die europäischen Ausführungsvorschriften zum Austausch von Sicherheiten sind seit dem 4. Februar 2017 anwendbar. Da die derzeit noch geltende Schweizer Regelung in der FinfraV in wesentlichen Punkten strenger ist als die entsprechende Regelung der EU, sind die aktuell betroffenen Schweizer Marktteilnehmer gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligt. Ferner ist zu beachten, dass

1 SR 958.1

2 SR 958.11

3 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

4 Vgl. für Einzelheiten den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 13. Februar 2017 zur Vernehmlassungsvorlage, S. 1 ff.