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Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 5 Seiten

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Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

die Ausnahme für Vorsorgeeinrichtungen und die Anlagestiftungen für die berufliche Altersvorsorge von der Abrechnungspflicht am 16. August 2017 abläuft. Die Verordnungsänderung soll daher im Interesse der Marktteilnehmer möglichst rasch, spätestens am 15. August 2017 in Kraft gesetzt werden. Aus diesen Gründen wurde die Vernehmlassungsfrist um einen Monat gekürzt. Diese Verkürzung war auch deshalb vertretbar, weil die hauptsächlich von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten betroffenen Marktteilnehmer in die Ausarbeitung der Verordnungsänderung involviert waren und der Bundesrat die Verordnungsänderung – mit ihren technischen Anpassungen an die EU-Regeln – bereits beim Erlass der FinfraV angekündigt hatte.

Von den Eingeladenen reichten 13 Kantone (AG, BL, GE, LU, NE, OW, SH, SZ, SG, TG, ZG, ZH, UR), 1 politische Partei (SP), 3 Dachverbände der Wirtschaft (Schweizerische Bankiervereinigung [SwissBanking], Schweizerischer Gewerkschaftsbund [SGB], Schweizerischer Gewerbeverband [SGV]) sowie 7 Vertreter interessierter Kreise (Schweizerischer Pensionskassenverband [ASIP], Carl Baker [Baker], Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand [EXPERTsuisse], International Swaps and Derivatives Associations, Inc. [ISDA], Niederer Kraft & Frey AG [NKF], SIX Swiss Exchange AG [SIX], Schweizerischer Versicherungsverband [SVV]) eine materielle Stellungnahme ein.

3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Vorlage stiess im Rahmen der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Die vereinzelt vorgebrachte Kritik betrifft vorab Punkte, in denen die Vernehmlassungsvorlage – bewusst oder unbewusst – von den Vorschriften der EU abweicht. Moniert wurde dabei hauptsächlich die Regelung, wonach die Gegenparteien, sobald sie sich in einer Derivatkategorie einmal für eine Methode der Berechnung der Ersteinschusszahlungen geeinigt haben, diese nicht mehr wechseln dürfen (Art. 103 Abs. 6 FinfraV).

3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 86 Abs. 3

EXPERTsuisse regt an, von der Gleichrangigkeit der Forderungen zu sprechen anstatt von der Gleichrangigkeit der Gläubiger. SwissBanking plädiert dafür, im gesamten Artikel einheitliche von „OTC-Derivatgeschäften“ zu sprechen anstatt von „Geschäften“, „Derivatgeschäften“ und „OTC-Derivatgeschäften“. Ferner beantragt SwissBanking, Buchstabe d zu streichen. Das Erfordernis, wonach das OTC-Derivatgeschäft gemäss dem anwendbaren Recht Teil des Deckungsstocks für die gedeckte Schuldverschreibung zu sein hat, sei EU-spezifisch und mache in der Schweiz keinen Sinn.

Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten

EXPERTsuisse schlägt vor, in Absatz 1 Buchstabe b den Einschub „die geeignet ist“ zu streichen. Dieser sei unnötig. Ausserdem moniert EXPERTsuisse, dass die Definition der Ersteinschusszahlung nicht identisch sei mit jener in der EU.

Betreffend Absatz 2 wäre es gemäss EXPERTsuisse von Vorteil, wenn klargestellt würde, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung voraussetzt, dass beide Gegenparteien über dem relevanten Schwellenwert liegen. Weiter wäre es laut EXPERTsuisse hilfreich, wenn in Bezug auf Absatz 3 präzisiert würde, dass die Verpflichtung für „neue Transaktionen“ vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres nach der Berechnung gilt.