Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 5 Seiten
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Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
Art. 100a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Laut EXPERTsuisse soll klargestellt werden, dass der Wert der bisher angeforderten Nacheinschusszahlung gemäss Nettowert der ausstehenden Transaktionen berechnet wird. Ferner soll gemäss SVV in Absatz 2 eine Regelung aufgenommen werden, wonach auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen auch verzichtet werden kann, wenn Devisenderivate zur Risikoreduktion verwendet werden. Dies entspreche der aktuellen Geschäftspraktik.
Absatz 3 solle zudem gemäss SVV so angepasst werden, dass ein Austausch der Nachschusszahlungen nicht mehr am Berechnungstag zu erfolgen hat, sondern einen Tag später. Ein Austausch am Berechnungstag sei für ausländische Gegenparteien nicht oder kaum möglich. Auch Baker macht geltend, das der Austausch noch am Berechnungstag nicht in sämtlichen Fällen möglich sei. Gemäss SwissBanking ist das „oder“ zwischen den Buchstaben a und b zu streichen. Die beiden Handlungsoptionen seien nicht alternativ zueinander.
Art. 100b Reduzierung der Ersteinschusszahlungen
Gemäss EXPERTsuisse sei in Absatz 1 klarzustellen, dass die Reduzierung ohne vorherige vertragliche Vereinbarung möglich sei.
Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
Nach Ansicht von EXPERTsuisse steht der Auslöser für die Neuberechnung der Ersteinschusszahlung nach Schweizer Vorschriften nicht im Einklang mit entsprechenden Vorschriften in der EU.
Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlungen
Laut EXPERTsuisse ist in Absatz 1 das Wort „mindestens“ zu streichen. Es sei keine Pflicht für eine Intraday-Berechnung ausmachen.
Art. 102
EXPERTsuisse beantragt, den in Absatz 2 verwendete Begriff „unabhängig“ genauer zu definieren. Es wird ein entsprechender Formulierungsvorschlag gemacht. Die SIX regt sinngemäss an zu prüfen, ob nebst den Banken auch Finanzmarktinfrastrukturen erwähnt werden sollten, welche zur Erbringung von Nebendienstleistungen mit Bankcharakter ermächtigt sind. SwissBanking schliesslich würde es aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit begrüssen, wenn in den Gesetzestext aufgenommen würde, dass es an den Gegenparteien liegt zu beurteilen, ob die ausländische Bank einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht.
In Bezug auf Absatz 4 beantragt SwissBanking die Passage „[…] soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt“ ersatzlos zu streichen. Bei Barsicherheiten, welche an einen Dritten geleistet werden, bestehe eine Forderung gegenüber dem Dritten. Auch EXPERTsuisse wirft die Frage auf, inwiefern vertraglich sichergestellt werden kann, dass die Wiederverwendung der Sicherheiten und ihre Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
Gemäss SwissBanking ist in Absatz 5 zu präzisieren, dass es sich um nicht in bar empfangene Ersteinschusszahlungen handelt. Für in bar empfangene Ersteinschusszahlungen könne keine Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden, da Bargeld nicht ausgesondert werden kann und daher nicht konkurssicher sei.
Art. 103 Abs. 6
EXPERTsuisse, ISDA und SwissBanking beantragen, Absatz 6 ersatzlos zu streichen. Die EU kenne keine entsprechende Regelung. Ausserdem sei das Verbot, zwischen die Berechnungsmethode zu wechseln, unsachgerecht, weil das ISDA SIMM-Modell dynamisch sei, d.h. es