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Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 5 Seiten

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Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

könnten künftig gewisse OTC-Derivatekategorien miteinschliessen oder wieder ausschliessen. In diesen Fällen sei eine gewisse Flexibilität notwendig. Aus denselben Gründen beantragt Baker, dass der Wechsel der Berechnungsmethode zulässig sein soll, wenn die FINMA diesem zustimmt.

Art. 105 Abs. 2

Gemäss SwissBanking ist in Buchstabe a klarzustellen, dass sich die Beendigungszahlung auf OTC-Derivatgeschäfte bezieht. Ausserdem sei der Klarheit halber zu erwähnen, dass jede der Gegenparteien eine andere Beendigungszahlung wählen kann.

In Buchstabe b ist gemäss SwissBanking weiter klarzustellen, dass es sich um einen „individuellen“ Derivatvertrag handelt. Ausserdem sei der Begriff „Kreditversicherungsanhang“ durch den Begriff „Besicherungsvereinbarung“ zu ersetzen, wie er auch in Artikel 106 FinfraV verwendet wird.

Art. 106 Abs. 2bis und 2 ter

Baker schlägt vor, die Regelung enger an diejenige der EU anzulehnen. Insbesondere sollen in Absatz 2bisBuchstabe a die Worte „jederzeit“ und „sicher“ aufgenommen werden. Ausserdem fehle es in der FinfraV an der Voraussetzung, dass eine „rechtliche Analyse“ ergibt, dass die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbar sind. Dies wird auch von EXPERTsuisse moniert. EXPERTsuisse macht zudem geltend, Absatz 2ter Buchstabe a entspreche nicht dem Recht der EU.

SwissBanking erachtet die neue Regelung als schwer verständlich, kompliziert und in der Umsetzung aufwändig. Es wird ein alternativer Formulierungsvorschlag gemacht.

Art. 131 Abs. 5 und 5bis

NKF macht darauf aufmerksam, dass der in Absatz 3 enthaltene Verweis auf die Absätze 4 und 5 auf den neuen Absatz 5bisausgedehnt werden sollte.

Gemäss EXPERTsuisse soll in Absatz 5 ergänzt werden, dass die Pflichten zur Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen ab dem 4. Februar 2017 und bei gruppeninternen Transaktionen ab dem 4. Juli 2017 gelten.

Art. 133

ASIP und SGB begrüssen die Verlängerung der Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen von der Abrechnungspflicht, wobei die Ausnahme gemäss ASIP unbefristet gelten sollte.

Diverses

Gemäss EXPERTsuisse könnte es hilfreich sein klarzustellen, dass die FinfraV im Zweifelsfall, sofern nicht ausdrücklich anders gewollt, gemäss EMIR auszulegen ist.

SGB beanstandet, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen deregulativ auswirken. Da es sich um eine Angleichung an internationale Standards handle und mit keinen erhöhten Risiken in Bezug auf die Finanzmarktstabilität zu rechnen sei, können sich der SGB mit den vorgeschlagenen Änderungen jedoch einverstanden erklären.

SGV akzeptiert die Änderungen unter dem Vorbehalt, dass keine Regulierungskosten entstehen und in absehbarer Zeit keine weiteren Anpassungen erfolgen.

SwissBanking würde es begrüssen, wenn Artikel 85 FinfraV um einen zweiten Abschnitt ergänzt würde, der sinngemäss die FINMA ermächtigt, die Fristen nach Absatz 1 Buchstaben b und c zu erstrecken. Ausserdem beantragt SwissBanking, die Übergangsfrist für neue Aspekte der Meldung von Geschäften durch Teilnehmer an einem Handelsplatz und Effektenhändler um ein weiteres Jahr zu verlängern. Eine rechtzeitige Umsetzung sei nicht möglich.