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Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 6 Seiten

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bung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang, Ziffer 1.

4Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

5Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA

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die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf

dem Markt

PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:

a. sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und

b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA- Verordnung7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.

Art. 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen

und Bezeichnungsbehörden

1Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung8 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU- PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen.

2Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX.

3Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE- Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung.

4Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;

6 SR 930.111

7Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

8Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

9 SR 946.512