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Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 6 Seiten
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b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
5Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung10:
a. Hersteller: Artikel 8;
b. Bevollmächtigte: Artikel 9;
c. Importeure: Artikel 10;
d. Händler: Artikel 11.
2Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung.
3Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend PSA richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1PSA dürfen bis zum 20. April 2019 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
2PSA nach Absatz 1 dürfen ab dem 21. April 2019 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
3Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.
10Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.