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Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten
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3Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
4Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
5Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf
dem Markt und die Inbetriebnahme
1Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährdet werden.
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
2Ausrüstungen für Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, sowie die Sicherheit Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und
Bezeichnungsbehörden
1Für die Konformitätsbewertung von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 13–15 der EU-Gasgeräte-Verordnung8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und V.
2Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits ange-
6 SR 930.111
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.