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Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten
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bracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
3Für das Anbringen der Aufschriften auf dem Gerät oder seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung für Gasgeräte oder ihrer Datenplakette gelten Artikel 18 der EU-Gasgeräte-Verordnung und der in dieser Bestimmung genannte Anhang IV.
4Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
5Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24– 34c) der AkkBV.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung10:
a. Hersteller: Artikel 7;
b. Bevollmächtigte: Artikel 8;
c. Importeure: Artikel 9;
d. Händler: Artikel 10.
2Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 11 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
3Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 12 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11.
9 SR 946.512
10Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.