Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten

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chenden schweizerischen Verordnungen zeitgerecht erlassen und die einschlägigen Kapitel des MRA durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses revidiert werden. Bis zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung müssen weiter alle im Rahmen des MRA anerkannten Konformitätsbewertungsstellen bei der EU-Kommission renotifiziert werden.

3. Betroffene Verordnungen

Von der Anpassung betroffen sind folgende drei Sektorverordnungen:

Verordnung EU-Erlass MRA Kapitel Zuständiges

Amt

Verordnung über die Produk- Verordnung (EU) 5, Gasverbrauchsein- SECO/ABPS tesicherheit (SR 930.111) Nr. 426/2016 richtungen und Heiz-

kessel

Verordnung über die Produk- Verordnung (EU) 2, Persönliche SECO/ABPS tesicherheit (SR 930.111) Nr. 425/2016 Schutzausrüstungen

Verordnung über Seilbahnen Verordnung (EU) 19, Seilbahnen BAV

zur Personenbeförderung Nr. 424/2016

(SR 743.011)

Vorliegend geht es um den Erlass der Verordnung zur Sicherheit von Gasgeräten durch welche die Verordnung (EU) Nr. 426/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG ins Schweizer Recht umgesetzt wird.

4. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvorschrift und der Regelung der EU

Die Bestimmungen zu den Gasgeräten sind heute in der Verordnung über die Produktesicherheit (Produktesicherheitsverordnung, PrSV, SR 930.111) in Artikel 1 Buchstabe c, im 4. Abschnitt und in den Anhängen 1 bis 3 PrSV geregelt. Neu wird für die Gasgeräte eine eigenständige schweizerische Gasgeräteverordnung geschaffen. Die schweizerische Gasgeräteverordnung übernimmt die Regelung der EU mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung. Der Erlass der schweizerischen Gasgeräteverordnung ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insb. mit dem MRA.

5. Rechtliche Grundlagen

Die schweizerische Gasgeräteverordnung stützt sich auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Weitere Grundlagen sind das

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