Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten

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Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

Absatz 1 beschreibt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte und die Inbetriebnahme von Gasgeräten als Regelungsgegenstand der schweizerischen Gasgeräteverordnung.

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem MRA setzt die schweizerische Verordnung die EU-Gasgeräte-Verordnung um. Dieser Zusammenhang wird im Absatz 1 des Artikels 1 mit dem Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung aufgezeigt. Es handelt sich dabei um keinen globalen Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung, sondern der Verweis legt vielmehr dar, dass die schweizerische Gasgeräteverordnung im Sinne der EU-Gasgeräte-Verordnung auszulegen ist.

Mit dem Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung in Absatz 2 wird der Geltungsbereich der schweizerischen Gasgeräteverordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU übereinstimmt. Da der Geltungsbereich der EU-Gasgeräte-Verordnung auch mit Verweisen auf andere Richtlinien und weitere EU-Verordnungen festgelegt wird, gibt eine Tabelle im Anhang unter Ziffer 2. Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Erlasse.

Absatz 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Gasgeräte-Verordnung unter dem Vorbehalt, dass in der schweizerischen Gasgeräteverordnung gemäss Anhang gewisse Begriffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im Anhang unter Ziffer 1 der schweizerischen Gasgeräteverordnung Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Begriffe. Mit dem Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung in Absatz 3 werden die Begriffe “Inverkehrbringen“, “Bereitstellung auf dem Markt“ für Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte und „Inbetriebnahmen“ für Gasgeräte übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter gefasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach EU-Gasgeräte-Verordnung. Er erfasst die “Bereitstellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-Gasgeräte-Verordnung. Bei der Revision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen. Durch die Bezeichnung bestätigt die Bezeichnungsbehörde, dass die Konformitätsbewertungsstelle über die erforderliche Kompetenz verfügt, um im Rahmen des MRA anerkannt zu sein.

In der Tabelle der Ausdrucksentsprechungen gemäss Anhang, Ziffer 1., wird dem Ausdruck "notifizierte Stelle" die Entsprechung "Konformitätsbewertungsstelle" gegenübergestellt. Die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben ist in der EU-Gasgeräte-Verordnung nur noch durch notifizierte Stellen vorgesehen. Dies mag für die EU zwar adäquat sein. In der Schweiz sollen jedoch rein national tätige Konformitätsbewertungsstellen nicht zwingend über eine Bezeichnung verfügen müssen, eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) genügt. Für den Anwendungsbereich des MRA hingegen müssen Konformitätsbewertungsstellen zusätzlich durch die zuständigen Behörden bezeichnet worden sein (“bezeichnete Stellen").

In Absatz 4 ist die Anwendbarkeit der Tabelle im Anhang, Ziffer 2., mit den Entsprechungen des anwendbaren Rechts der EU und der Schweiz geregelt.

Gemäss Absatz 5 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die schweizerische Gasgeräteverordnung und die

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