Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten
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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20), das Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (SR 734.00) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).
Da es sich bei der Gasgeräteverordnung um eine neu geschaffene schweizerische Verordnung handelt, wird sie eine eigene Nummerierung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts aufweisen. Die Gasgeräteverordnung wird neu unter der Nummer SR 930.116 registriert sein.
6. Datum des Inkrafttretens
Analog Artikel 46 der EU-Gasgeräte-Verordnung plant die Schweiz, die schweizerische Gasgeräteverordnung am 21. April 2018 in Kraft treten zu lassen.
7. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der schweizerischen Gasgerätever-
ordnung
Vorbemerkungen:
Die schweizerische Gasgeräteverordnung stützt sich auf die bereits bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie, der Aufzugsrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie und der Druckbehälterrichtlinie bewährte und von den betroffenen Kreisen akzeptierte Verweistechnik3. Die Neuerungen betreffen nebst der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure und die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen.
Das Erfordernis der CE-Kennzeichnung kann im Schweizer Recht nicht vorgeschrieben werden, da dieses Zeichen der EU gehört. Auch wenn die schweizerische Gesetzgebung das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so lässt die Schweiz nach EU-Recht korrekt angebrachte CE-Kennzeichen zu. Man spricht vom Vorbehalt bezüglich der CE-Kennzeichnung (vgl. Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 2).
Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen befinden sich in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf- , Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV, SR 946.512) und im MRA. Das Kapitel über die Marktüberwachung wird im schweizerischen Recht durch die Bestimmungen zur Marktüberwachung des PrSG und der PrSV abgedeckt.
Der Vollzug der schweizerischen Gasgeräteverordnung richtet sich nach der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 18. Juni 2010 über den „Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit“ (SR 930.111.5). Demnach sind gemäss Anhang (zu Artikel 3) Buchstabe b Ziffer 1. bis 3. der schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und der schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) die für Gasgeräte zuständigen Kontrollorgane.
3 Nur statische Verweise. 541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.4.2131591 4/7