Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

darin enthaltenen Verweise auf die EU-Gasgeräte-Verordnung und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen über Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte enthalten.

Artikel 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte festgelegt. Indem in Buchstabe a von Absatz 1 und 2 der schweizerischen Gasgeräteverordnung die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 PrSG übernommen wird, ist der Geltungsbereich des PrSG berücksichtigt. In Anlehnung an Artikel 39 der EU-Gasgeräte-Verordnung werden die zu schützenden Rechtsgüter in Artikel 2 weiter gefasst als früher, da sie sowohl Menschen, als auch Haus- und Nutztiere und Eigentum als schützenswerte Rechtsgüter enthalten. Dabei wird der Begriff "Personen" der EU-Gasgeräte-Verordnung durch den Begriff "Menschen" ersetzt. Der Geltungsbereich des Begriffs in der EU-Gasgeräte-Verordnung wird nicht verändert. Mit dem Begriff "Menschen" wird eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf juristische Personen ausgeschlossen.

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der schweizerischen Gasgeräteverordnung wird auf die wesentlichen Anforderungen gemäss Artikel 5 und Anhang I der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen.

Artikel 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

Dieser Artikel regelt das Konformitätsbewertungsverfahren und die Konformitätsbewertungsstellen für Gasgeräte.

Für die einschlägigen Grundsätze der Konformitätsbewertungsverfahren für Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte werden in Absatz 1 von Artikel 3 der schweizerischen Gasgeräteverordnung auf die entsprechenden Regelungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen.

Artikel 17 der EU-Gasgeräte-Verordnung enthält Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Angaben. Dieser Artikel ist grundsätzlich anwendbar, der Teil betreffend CE-Kennzeichnung wird jedoch durch den Vorbehalt in Artikel 3 der schweizerischen Gasgeräteverordnung wieder ausgeschlossen. In Artikel 3 Absatz 2 ist dieser Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens festgehalten.

In Absatz 3 werden die Anforderungen für die Anbringung der Aufschriften für Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte geregelt.

In Absatz 4 und Absatz 5 wird aus Gründen der Leserfreundlichkeit auf die Artikel der AkkBV verwiesen, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle als bezeichnete Stelle sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden festlegen.

Artikel 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

Neu werden die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure detailliert geregelt. Dazu wird auf die Artikel der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die die Pflichten der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Importeure und der Händler festlegen und definieren, wann Händler und Importeure als Quasi-Hersteller gelten und welche Pflichten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure beitragen sollen.

541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.4.2131591 6/7