Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 7 Seiten

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Artikel 5 Bezeichnung technischer Normen

Artikel 5 der schweizerischen Gasgeräteverordnung verweist auf Artikel 6 PrSG, der das Verfahren beschreibt, nach welchem eine Norm die Vermutungswirkung auslöst. Verwendet ein Hersteller für bestimmte Aspekte seines Produkts eine Norm nach Artikel 6 PrSG, so muss er nur beweisen, dass er die Norm angewendet hat. Die Konformität seines Produkts wird in diesem Falle für den von der Norm abgedeckten Bereich vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Kontrolle den Gegenbeweis erbringen muss. In diesem Artikel wird explizit festgelegt, dass das SECO für die Veröffentlichung der betreffenden Normen zuständig ist.

Artikel 6 Marktüberwachung

In den Artikeln 36 ff. der EU-Gasgeräte-Verordnung werden Kriterien für die Kontrolle von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 19 bis 29 PrSV bereits über ein gut funktionierendes Marktüberwachungssystem im Bereich der Produktesicherheit.

Artikel 7 Änderung anderer Erlasse

Das Inkrafttreten der neuen schweizerischen Gasgeräteverordnung bewirkt die Aufhebung des Artikel 1 Buchstabe c PrSV und des 4. Abschnitts und der Anhänge 1 bis 3 der PrSV. Die Bestimmungen betreffen nicht nur Gasgeräte, sondern auch PSA. Rechtlich ist es nicht zulässig, in der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV, SR 930.115) dieselben Bestimmungen aufzuheben wie in der schweizerischen Gasgeräteverordnung. Deshalb werden Artikel 1 Buchstabe c, der 4. Abschnitt und die Anhänge 1 bis 3 PrSV in Artikel 7 der schweizerischen Gasgeräteverordnung aufgehoben und in der schweizerischen PSA-Verordnung wird auf eine Bestimmung über Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts verzichtet.

Artikel 8 Übergangsbestimmungen

Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch ab dem 21. April 2018 auf dem Markt bereitgestellt werden. Zudem können diese Gasgeräte nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden.

Artikel 9 Inkrafttreten

Die neue schweizerische Gasgeräteverordnung tritt am 21. April 2018 in Kraft. Damit erfolgt das Inkrafttreten gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-Gasgeräte-Verordnung. Eine frühzeitige Publikation soll sicherstellen, dass die betroffenen Kreise genügend Zeit haben sich auf die neue Verordnung einzustellen.

Anhang

Vgl. Artikel 1

541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.4.2131591 7/7